Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 1709. Auflösung und Beendigung
9.1. Allgemeines
Das FlexKapGG enthält keine gesonderten Bestimmungen für die Auflösung der FlexCo, weshalb gem § 1 Abs 2 die Bestimmungen des GmbH-Rechts auf die FlexCo anwendbar sind.
Die Auflösung der FlexCo bewirkt, dass der Zweck der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag durch den Abwicklungszweck ersetzt wird und die FlexCo in das Abwicklungsstadium eintritt. Durch die Auflösung (allein) wird die FlexCo nicht beendet und verliert auch nicht ihre Rechtspersönlichkeit.
9.2. Auflösungsgründe
Die Auflösung der FlexCo erfolgt durch:
Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (§ 84 Abs 1 Z 1 GmbHG);
notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss (§ 84 Abs 1 Z 2 GmbHG);
Verschmelzung mit einer AG oder GmbH (§ 84 Abs 1 Z 3 GmbHG);
Eröffnung eines Konkursverfahrens oder mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG);
Verfügung der Verwaltungsbehörde (§ 84 Abs 1 Z 5 GmbHG);
Beschluss des Handelsgerichts (§ 84 Abs 1 Z 6 GmbHG);
übertragende Umwandlung gem UmwG;
(Auf-)Spaltung (§ 1 Abs 2 Z 1 SpaltG); sowie
Verstaatlichung (§ 95 GmbHG).
Der Gesellschaftsvertrag der FlexCo kann gem § 84 Abs 2 GmbHG iVm § 1 Abs 2 weitere Auflösungsgründe vorsehen. In der Errichtungserklärung einer vereinfacht gegründeten FlexCo können keine w...