Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 1388. Finanzverfassung der FlexCo
8.1. Allgemeines
Für die Grundzüge der Finanzverfassung der FlexCo gilt im Wesentlichen, was auch für die GmbH gilt. Fundamental ist dabei das Trennungsprinzip, wonach für Verbindlichkeiten der FlexCo nur deren Gesellschaftsvermögen haftet, die Gesellschafter haften dafür nicht persönlich (§ 61 Abs 2 GmbHG iVm § 1 Abs 2). Zum Schutz der Gläubiger wird dieses Vermögen (welches den Haftungsfonds für die Gläubiger darstellt) vor unerlaubten Schmälerungen zugunsten der Gesellschafter geschützt (va durch die Bestimmungen über die Kapitalerhaltung, siehe Kapitel 8.2.).
Im Folgenden werden auch die mit dem GmbHG identen Regelungen kurz beschrieben, der Schwerpunkt liegt jedoch auf den für die FlexCo spezifischen Bestimmungen.
Die Kapitalaufbringung (Einbringung der Stammeinlagen) wird bereits in den Kapiteln 2. (Gründung) und 6. (Mitgliedschaft) behandelt (siehe Kapitel 2.3.6. und 6.2.2.2.).
8.2. Kapitalerhaltung und Gewinnausschüttungen
Die Stammeinlagen (bzw Unternehmenswert-Anteile; sofern im Folgenden nicht ausdrücklich differenziert wird, sind mit Stammeinlagen die Unternehmenswert-Anteile mitgemeint) werden von den Gesellschaftern dauerhaft in die Gesellschaft eingebracht, sie können und dürfen n...