Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 445. Organisation
5.1. Geschäftsführung
Michael Kutschera/Philipp Kapl/Matija Bernat
5.1.1. Allgemeines
Nach § 1 Abs 2 sind auf die FlexCo die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit im FlexKapGG keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Zur Geschäftsführung fehlen Regelungen im FlexKapGG beinahe gänzlich, weswegen auf die entsprechenden Vorschriften für die GmbH zurückzugreifen ist. Vereinzelte Abweichungen werden im Folgenden erwähnt. Der Rückgriff auf GmbH-Recht dient der Rechtssicherheit, da mit dem Recht der GmbH auf altbewährtes Recht und Judikatur zurückgegriffen werden kann.
Die Geschäftsführer leiten die Gesellschaft, vertreten sie nach außen und führen deren Geschäfte. Dabei ergeben sich Grenzen aus dem Gesellschaftsvertrag, Weisungen der Generalversammlung und den Zustimmungspflichten des Aufsichtsrates oder anderer Organe. Bei einer FlexCo sind idR nur zwei Organe zwingend zu bestellen: Geschäftsführer und Generalversammlung. § 27 GmbHG iVm § 1 Abs 2 normiert, dass die für Geschäftsführer geltenden Vorschriften auch für deren Stellvertreter gelten.
5.1.2. Bestellung und Abberufung
Um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustelle...