Praxishandbuch FlexCo | FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 142. Ablauf der Gründung
2.1. Grundsätzliches
Am Beginn der FlexCo steht deren Gründung. Die FlexCo kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (§ 1 Abs 1). Es besteht die Möglichkeit, die FlexCo durch eine oder mehrere Personen zu gründen. Gründer und Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Gründung kann auch durch Stellvertreter wie Rechtsanwälte mit Spezialvollmacht oder treuhändig erfolgen, dabei agiert der Treuhänder als Gesellschafter im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
Für die Gründung durch nur eine einzige Person gibt es außer der Regelung, dass anstelle des Gesellschaftsvertrags eine Errichtungserklärung in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden muss, keine Besonderheiten.
Neben der „klassischen“ Bargründung gibt es auch noch die Möglichkeit, die Gesellschaft vereinfacht zu gründen oder eine Sachgründung durchzuführen (siehe dazu weiterführend Kapitel 2.2. und 2.3.). In weiterer Folge wird Schritt für Schritt dargestellt, wie ein Gründungsverfahren abläuft.
2.2. Phasen vor der Gründung
Bei der Gründung der FlexCo unterscheidet man zwei Gründungsphasen – die Errichtung und die Entstehung der FlexCo. Unter der Errichtun...