Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 5. Juli 2024, Seite 919

VwGH verneint steuerliche Wirksamkeit von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten bei Beteiligungen in der Unternehmensgruppe

Zur Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 Satz 2 KStG

Edeltraud Lachmayer

Der VwGH hatte jüngst über die Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 Satz 2 KStG in der Unternehmensgruppe zu entscheiden. Anlass war ein sich in Liquidation befindendes ausländisches Gruppenmitglied, bei dem die während aufrechter Gruppenzugehörigkeit nicht abzugsfähigen Teilwertabschreibungen die zugerechneten Verluste überstiegen.

1. Revisionsfall

In einem mehrstufigen Konzern, der eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG bildete, wurde eine südkoreanische Gesellschaft (D) von einem inländischen Gruppenmitglied als ausländisches Gruppenmitglied gehalten. Diese Schachtelbeteiligung war nicht gemäß § 10 Abs 3 KStG in die Steuerwirksamkeit optiert worden. Die Beteiligung war verlustträchtig und wurde im November 2016 liquidiert, weshalb sie aus der Unternehmensgruppe ausschied. Auf Ebene der D wurden ein Gewinn erzielt und ein Abwicklungsguthaben an die Muttergesellschaft ausgezahlt. Während der Gruppenzugehörigkeit wurden dem Gruppenträger laufend Verluste (in Höhe von etwa 6 Mio Euro) zugerechnet, die bei Ausscheiden der D nachversteuert wurden. Der Nachversteuerungsbetrag wurde gemäß § 9 Abs 6 Z 7 Satz 2 KStG um die bis dahin vorgenommenen steuerneutralen Teilwertabschreibungen gekürzt. Da die Teilwertabschreibungen die zugerechneten Verluste um ca 700.000 Eur...

Daten werden geladen...