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Ratenplan, Mängel und Zurückbehaltungsrecht
immo aktuell 2024/15
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB steht auch hinsichtlich allfälliger, zum Übergabezeitpunkt noch nicht bezahlter früherer/weiterer Baufortschrittsraten zu, weil zum Zeitpunkt der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands an den Erwerber die Gewährleistung und Zurückbehaltungsregeln des ABGB die Beurteilungskriterien des BTVG hinsichtlich eines Mangels „überlagern“ und somit ab dem Übergabezeitpunkt jedenfalls das Gewährleistungsrecht gem ABGB zur Anwendung kommt.
Sachverhalt: [1] Der Beklagte erwarb mit Anwartschaftsvertrag vom zu einem Gesamtkaufpreis von 270.950 € Miteigentumsanteile an einem Grundstück zur Begründung von Wohnungseigentum an einer darauf zu errichtenden Wohnung samt Kfz-Abstellplatz. Im Anwartschaftsvertrag wurde ein Ratenplan festgelegt. Pkt 5e des Vertrags regelt, dass nach Bezugfertigstellung bzw vereinbarter vorzeitiger Übernahme der Vertragsobjekte ein Teilbetrag von 17 % des gesamten Kaufpreises (46.061,50 €) zur Zahlung fällig wird. Der Beklagte zahlte davon lediglich 32.135 €, der Klagsbetrag haftet noch aus. Die laut Pkt 5f des Vertrags folgende „letzte“ Rate wurde vom Beklagten nach Fertigstellung der Gesamtanlage entrichtet.
[2] Die...