Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Update zum Thema Immobilien und Umgründungen
In einer Serie von Beiträgen wurden die Spezialbestimmungen zu Immobilien im Rahmen der einzelnen Artikel des Umgründungssteuergesetzes dargestellt. Durch das AbgÄG 2023 und die Wartungserlässe zu EStR und UmgrStR sind in diesem Bereich Neuerungen eingetreten, von denen in der Folge ein paar wesentliche Punkte dargestellt werden.
1. Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten
Die Entnahmeregelung in § 6 Z 4 EStG wurde durch das AbgÄG 2023 insofern geändert, als nunmehr (gültig für Entnahmen ab ) Grundstücke iSd § 30 Abs 1 EStG mit dem Buchwert anzusetzen sind.
Dadurch ergibt sich der große Vorteil, dass (auch) bei Umgründungen und allen Rechtsformgestaltungen – vor allem auch im Zuge von Betriebsübergaben – die Entnahme von Gebäuden ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen kann. Durch den Hinweis auf § 30 EStG gilt dies auch für Grund und Boden und Baurechte. Dadurch kommt es nachfolgend – bei Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung – zur Buchwertfortführung und Weiterführung dieser Werte, zB bei Ansatz der Abschreibung.
Wichtig: Die Entnahme zu Buchwerten ist nicht möglich, wenn der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist. Das ist gemäß § 30a Abs 3 EStG dann der Fall, wenn
das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist;
der Schwerpunkt der Tätigkeit in der gew...