Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
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S. 198I. Zentrale Zollabwicklung
Grundanliegen der zentralen Zollabwicklung ist es, den Ort der Warengestellung von jenem der Anmeldung zu entkoppeln und damit erhebliche Vorteile für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen. Demgemäß bestünde unter anderem die Möglichkeit, jegliche Zollaktivitäten in eigener Sprache zentral vom Unternehmenssitz aus zu erledigen und die Waren direkt zum Empfänger zu befördern, selbst wenn der Wirtschaftsbeteiligte nicht am Wareneingangsort in das EU-Zollgebiet ansässig wäre. Ferner profitierten weiter abgelegene Mitgliedstaaten von einer solchen Regelung, da diese für auf ihrem Gebiet ansässige Wirtschaftsbeteiligte die Überführung in den freien Verkehr abwickeln könnten und im Gegenzug dafür einen Teil der Erhebungskosten erhalten würden.
Die Möglichkeit, die Zollanmeldung an einem anderen Ort als dem der Warengestellung abzugeben, wurde erstmals im Zuge der VO (EG) 1192/2008 durch Einführung eines Abs 3 in Art 201 ZK-DVO vorgesehen, doch ist hierfür die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich. Darüber hinaus bedarf es für jene Fälle, in welchen diese beiden Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, eines Antrages auf Bewilligung gemäß Art 253h–253i Z...