Walter Summersberger

Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3052-6

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Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung (1. Auflage)

S. 186I. Was sind einzige Bewilligungen und wie unterscheiden sie sich von der zentralen Zollabwicklung?

Eine einzige Bewilligung ist eine Bewilligung (Art 1 Nr 13 ZK-DVO),

  • an deren Erteilung mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt war (weil sie die Einzelheiten einer Zollabwicklung in mindestens zwei Mitgliedstaaten festlegt) und die eine(s) oder mehrere der folgenden Vereinfachungen bzw Zollverfahren betrifft:

    vereinfachte Zollanmeldung (Art 76 Abs 1 Buchst a oder b ZK),

    Zollanmeldung durch Anschreibung (Art 76 Abs Buchst c ZK),

    aktive Veredelung,

    passive Veredelung,

    Umwandlung,

    vorübergehende Verwendung,

    besondere Verwendung.

Betrifft eine solche Bewilligung zwei oder mehr dieser Vereinfachungen bzw Zollverfahren (zB Zollanmeldung zur aktiven Veredelung durch Anschreibung), so wird sie als integrierte einzige Bewilligung bezeichnet (Art 1 Nr 14 ZK-DVO).

Der Modernisierte Zollkodex (MZK) und der Unions-Zollkodex (UZK) führen dieses Konzept weiter und erweitern es auf vollständige Zollanmeldungen. Anstelle des Begriffs einzige Bewilligung wird in diesen Rechtsakten der Ausdruck zentralisierte Zollabwicklung (englisch: centralised clearance) verwendet. Der UZK beschränkt die Erteilung von Bewilligung...

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