Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
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S. 168I. Sachverhalt
Die Berufungswerberin betreibt ein Speditionsunternehmen. Ein ungarischer Unternehmer, der in Österreich umsatzsteuerlich nicht registriert ist, hat mehrmals in Taiwan unter der Bedingung „unverzollt und unversteuert“ Kunststoffgranulate gekauft und die Berufungswerberin damit beauftragt, die gekauften Granulate in Seefrachtcontainern von Taiwan nach Österreich zu transportieren und in das Zolllager der Berufungswerberin bis auf Abruf zollrechtlich einzulagern. Erst bei Abruf durch den Kunden (den ungarischen Unternehmer) sollten die Granulate (in Chargen) je nach seiner Anweisung einer weiteren (zollrechtlichen) Behandlung, beispielsweise der Überführung in den freien Verkehr ohne Entstehung der Schuld für die Einfuhrumsatzsteuer (kurz: EUSt) oder einem weiteren Versandverfahren, zugeführt und weitertransportiert werden.
In zwei Fällen kam es jedoch zu zollrechtlichen Unregelmäßigkeiten: Ein von der Berufungswerberin damit beauftragter Subfrächter eröffnete beim Zollamt Wien für zwei derartige Container Versandverfahren in das Zolllager der Berufungswerberin. Die Ankunft der Granulate in ihr Zolllager meldete die Berufungswerberin jedoch versehentlich nicht dem Zoll...