Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
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S. 111I. Zoll- und steuerrechtliche Vertretung im VC 42
Im VC 42 gibt es eine zollrechtliche und eine umsatzsteuerrechtliche Komponente. Die zollrechtliche Komponente des Zollverfahrens zum VC 42 betrifft das Zollverfahren der Überführung einer Nichtgemeinschaftsware in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art 79 Zollkodex (nachfolgend: ZK). Die entsprechende Zollanmeldung ist auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht (Art 62 ZK). Hierbei handelt es sich um das in Anhang 31 ff zur Durchführungsverordnung zum ZK abgedruckte Einheitspapier.
Die umsatzsteuerrechtliche Komponente betrifft die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung. Die Steuerbefreiung bei der Einfuhr wird nicht wie sonst im Umsatzsteuerrecht von Amts wegen, sondern im Zollverfahren 42 nur auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs 1 Nr 3 UStG wird in der Zollanmeldung im Feld 37 des Einheitspapiers bei der Wahl der rechtlichen Bestimmung gestellt, und zwar durch die Angabe des Codes 42:
„Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung.
Beispiel:
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahm...