Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
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S. 94Die Befreiung von der EUSt nach Art 6 Abs 3 UStG kann ua auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der EUSt den Zollbehörden die UID seines Steuervertreters bekannt gibt. Damit stellt sich die Frage, wer Steuervertreter iSd Art 6 Abs 3 UStG sein kann, denn der Begriff des Steuervertreters findet sich im UStG ansonsten nicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob der in Art 6 Abs 3 UStG genannte Steuervertreter im österreichischen Recht überhaupt einen Anwendungsbereich hat. Dabei werden neben der Vorschrift im österreichischen UStG auch die unionsrechtlichen Grundlagen in Art 143 MwStSystRL analysiert und ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland gezogen.
I. Die Bestimmung des Art 6 Abs 3 UStG und ihre unionsrechtlichen Grundlagen
Nach Art 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 7 UStG) verwendet werden, steuerfrei; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 UStG buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Ste...