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Walter Summersberger

Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3052-6

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Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung (1. Auflage)

S. 40I. Vorbemerkung

Vom Grundsatz her sind Zollrecht und Umsatzsteuerrecht nicht deckungsgleich. Es handelt sich um völlig verschiedene Regelungsbereiche, mit völlig verschiedenen Zuständigkeiten und völlig verschiedenen Begrifflichkeiten. Während das Zollrecht vom Bund verwaltet wird, obliegt die Verwaltung der Umsatzsteuer den Ländern. Im Zollrecht spricht man vom Zollgebiet, in der Umsatzsteuer vom Steuergebiet. Zollschuldner ist der Anmelder, Steuerschuldner dagegen der Unternehmer.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht (dUStG) hat nur wenige rechtliche Berührungspunkte mit dem Zollrecht. § 1 Abs 1 Nr 4 dUStG stellt die Einfuhr aus dem Drittland im Inland steuerbar. Vom EuGH ist mittlerweile geklärt, dass Ware im Nichterhebungsverfahren dennoch im Inland geliefert werden kann. Befindet sich deshalb ein Gegenstand in einem inländischen Zolllager, aus dem heraus er weitergeliefert wird, liegt ein gem § 3 Abs 6 Satz 1 dUStG im Inland steuerbarer Vorgang vor, obwohl der Gegenstand selbst noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Drittland in das Inland, so verlagert § 3 Abs 8 dUStG den Ort der Lieferung in das Inland, wenn der Lieferer S...

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