Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 4I. Einleitung
Art 143 Abs 1 lit d MwStSystRL (ex-Art 28c Teil D Absatz 1 der 6. RL) sieht eine Steuerbefreiung für Einfuhren mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung vor und wurde mit Art 6 Abs 3 öUStG und § 5 Abs 1 Nr 3 dUStG in nationales Recht umgesetzt. Die Steuerbefreiung erfasst Transportvorgänge von einem Drittland über einen Einfuhr- in einen Bestimmungsmitgliedstaat. Zweck der Vorschrift sind die Sicherstellung der Besteuerung des Verbrauchs im Bestimmungsmitgliedstaat und die Erleichterung des steuertechnischen Verfahrens durch Befreiung des Einfuhrvorgangs von der EUSt. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Ort der Lieferung im Einfuhrmitgliedstaat liegt. Liegt der Leistungsort nicht im Einfuhrmitgliedstaat, ist mangels Beginns der Weiterlieferung in einem Mitgliedstaat die Anwendung des Art 138 MwStSystRL und somit auch die Anwendung des Art 143 Abs 1 lit d MwStSystRL ausgeschlossen. Zusätzlich müssen sämtliche anderen Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftliche Verbringung vorliegen. Die Anwendung des Art 143 Abs 1 lit d MwStSystRL setzt zudem eine Steuerschuldnerschaft des Lieferers voraus....