Kreditsicherungsverträge
1. Aufl. 2017
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S. 95VI. Konsequenzen bei Vertragsverletzung
A. Verletzung des Sicherheitenvertrags
1. Allgemeines
Im Sicherheitenvertrag verpflichtet sich der Schuldner im Regelfall, bestimmte Sicherheiten mit bestimmten Eigenschaften zu leisten. Stellt er diese Sicherheiten nicht oder nicht in der vereinbarten Qualität, verletzt er den Sicherheitenvertrag.
Die Fälle, dass sich der Wert des Pfands durch Verschulden des Pfandgebers nachträglich verringert oder dass ein Mangel von vornherein bestanden hat, aber erst später offenbar wird, werden gesetzlich von § 458 ABGB abgedeckt. Dem Wortlaut nach ist der Gläubiger in diesem Fall berechtigt, vom Pfandgeber ein angemessenes Pfand zu fordern. Die Ansprüche auf ein Ersatzpfand sind dabei unabhängig von etwaigen sonst bestehenden Sicherheiten. Es soll die Besicherung im ursprünglichen Umfang wiederhergestellt werden. Kein Anspruch auf neue Besicherung besteht bei rein zufälliger Pfandverschlechterung, wozu auch Geldentwertung gezählt wird. Das Risiko der zufälligen Verschlechterung trägt somit der Pfandgläubiger. Dies kann jedoch vertraglich abweichend vereinbart werden.
Praxistipp
Die Vereinbarung einer Haftung des Pfandgebers für eine zufällige Verschlechterung des Pfan...