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Kreditsicherungsverträge
Uwe Rautner/Armin Kammel/Gerhard Schummer

Kreditsicherungsverträge

1. Aufl. 2017

Print-ISBN: 978-3-7073-3667-2

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Kreditsicherungsverträge (1. Auflage)

S. 114VII. Auslegung und Konfliktlösung bei Kreditsicherungsverträgen

A. Vertragsauslegung

1. Allgemeines

Die Auslegung von Kreditsicherungsverträgen folgt in erster Linie den allgemeinen Vertragsauslegungsregeln, die folglich an dieser Stelle kurz rekapituliert werden sollen. Auf besondere, zumeist aus der Rsp resultierende Auslegungsvarianten bei einzelnen Spezialfällen der Kreditsicherung wird in den jeweiligen Kapiteln hingewiesen.

Grundlage für einen Vertrag ist regelmäßig die übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Personen. Dies ist absolut unproblematisch, wenn die Willenserklärungen vollkommen deckungsgleich sind und alle Parteien nach außen das geäußert haben, was sie innerlich auch wollten. Wenig problematisch ist auch der Fall, wenn beide zwar etwas Falsches äußern, innerlich jedoch beide das Gleiche wollten. In diesem Fall geht der übereinstimmende Parteiwille dem Geäußerten vor (falsa demonstratio non nocet). Es entsteht „natürlicher Konsens“. Problematisch für das Zustandekommen des Vertrags – aber einfach rechtlich zu beurteilen – ist offener Dissens. Wenn der Kreditgeber als Sicherheit eine Hypothek an einer bestimmten Liegenschaft verlangt, der Kreditnehmer aber nur ein Pfandrecht an seiner Uhr anbietet, liegt offener Dissens vor und es kommt kein Vertrag zu Stande. Problematisch wird es, wenn zumindest eine Partei nicht das geäußert hat, was sie wirklich wollte, oder eine Partei die Erklärung der anderen Partei nicht in deren Sinne verstanden hat. In diesem Fall stellt sich die Frage, was gelten soll.

2. Objektiver Erklärungswert

Relevant für den Vertragsinhalt ist nicht nur, was eine Vertragspartei als Willen äußern wollte, sondern vielmehr, was ein unbefangener, redlicher Erklärungsempfänger unter der getätigten Äußerung im konkreten Fall verstehen durfte. Es gilt somit der objektive Erklärungswert einer Aussage. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont. Kann der objektive Erklärungswert nicht eindeutig festgestellt werden, S. 115muss jene Deutungsvariante gewählt werden, die eine sinnvolle Auslegung der strittigen Erklärung ermöglicht. Lässt sich kein eindeutiger objektiver Erklärungswert ermitteln, müssen andere Auslegungsregeln herangezogen werden.

3. Auslegungsregeln

Das Gesetz gibt in den §§ 914 f ABGB einige Grundsätze vor, die bei der Vertragsauslegung zu beachten sind. Danach geht zuerst die schlichte Vertragsauslegung vom Wortlaut der Erklärung aus und versucht, innerhalb des möglichen Wortsinns Auslegungsmöglichkeiten zu finden. Dabei ist auf die gewöhnliche Bedeutung der Äußerung abzustellen und es ist die „Übung des redlichen Verkehrs“ zu beachten. Wurde über eine auftretende Unklarheit gar nicht gesprochen, soll zuerst versucht werden, die Lücke durch dispositives Recht zu schließen. Ist kein passendes dispositives Recht vorhanden oder wollten die Parteien dieses offensichtlich nicht anwenden, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Frage. Dabei wird auf den hypothetischen Parteiwillen abgestellt. Man fragt sich, was redliche, vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie das Problem bedacht hätten.

Führt die Auslegung nach § 914 ABGB zu keinem sinnvollen Ergebnis, muss als nächstes § 915 ABGB herangezogen werden. Dort wird in Satz 1 festgehalten, dass sich bei unentgeltlichen Verträgen der Verpflichtete im Zweifel die geringere Last auferlegen wollte („Belastungsregel“). In Satz 2 wird normiert, dass sich bei entgeltlichen Verträgen eine undeutliche Erklärung zum Nachteil desjenigen auswirken soll, der sich der undeutlichen Erklärung bedient hat („Unklarheitenregel“). Kreditsicherungsgeschäfte wie Bürgschaft, Verpfändung und (Bank-)Garantie sind regelmäßig als entgeltliche Geschäfte zu betrachten, da sie Teil der Gegenleistung für die Gewährung des Kredits sind. Diese Geschäfte sind daher nach der Unklarheitenregel zu beurteilen.

Im Bereich der Unklarheitenregel kommt es darauf an, wer die einzelne unklare Erklärung ausgearbeitet oder sonst in den Vertrag eingeführt hat. Große Bedeutung in der Praxis hat die Unklarheitenregel bei der Auslegung von AGB. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Verbrauchergeschäft das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG der Unklarheitenregel des § 915 ABGB vorgeht.

S. 116Praxistipp

Als Vertragsersteller sollte man somit besonderes Augenmerk auf umfassende und klare Vertragsklauseln legen. Aufforderungen der Gegenseite, ein „wesentlich kürzeres Dokument“ zu liefern, sollten daher nur mit gebührender Vorsicht berücksichtigt werden, damit man nicht durch zu radikale Kürzungen die Klarheit der Formulierungen opfert.

Führt auch der letzte Schritt nicht zu einem eindeutigen und sinnvollen Vertragsinhalt, liegt Dissens vor und die Vereinbarung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit nichtig.

B. Schiedsgerichtsbarkeit

1. Allgemeines

Im Bereich unternehmensbezogener Geschäfte, und hier vor allem im Cross-Border-Bereich, wird immer häufiger auf Schiedsklauseln („arbitration clauses“) zurückgegriffen, um Streitigkeiten aus dem Vertrag zu lösen. In rein nationalen Verträgen sind Schiedsklauseln in der Vertragspraxis dagegen noch eher selten anzutreffen. Dabei spielt vermutlich eine Rolle, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit die Wahl eines neutralen Drittstaatsals Austragungsort der Streitigkeit vereinbart werden kann und auch die Verfahrenssprache der Parteienvereinbarung unterliegt.

Eine Schiedsklausel legt fest, dass im Fall von Streitigkeiten aus dem Vertrag die Konfliktlösung in die Hände von privaten Schiedsgerichten gelegt werden soll. Die ordentlichen Gerichte spielen dann nur mehr eine sehr untergeordnete Rolle in der Konfliktlösung. Die österreichische Rechtsordnung akzeptiert dabei grundsätzlich den Wunsch nach Privatautonomie in diesem Bereich und hat in den §§ 577 bis 618 ZPO einen weitgehend dispositiven gesetzlichen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die private Schiedsgerichtsbarkeit aufgrund einer Parteienvereinbarung verbindliche Entscheidungen treffen kann. Grundsätzlich kommen die österreichischen Verfahrensvorschriften nur zur Anwendung, wenn als Sitz des Schiedsgerichts Österreich vereinbart wurde, § 577 Abs 2 ZPO normiert jedoch, dass einige §§ selbst dann anzuwenden sind, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt (es sind dies die §§ 578, 580, 583, 584, 584, 593 Abs 3 bis 6, 602, 612 und 614 ZPO).

2. Vor- und Nachteile einer Schiedsvereinbarung

Die weiteren Gründe (neben Austragungsort und Verfahrenssprache), warum in der Praxis Schiedsvereinbarungen getroffen werden, sind vielfältig. Ein oft erS. 117wähnter Vorteil ist die höhere Geschwindigkeit des Schiedsverfahrens verglichen mit den sehr förmlichen Prozessen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Kritiker halten dem jedoch entgegen, dass die höhere Geschwindigkeit durch den Verzicht auf umfassenden Rechtsschutz teuer erkauft wird. Andere Vorteile wären, dass es leichter ist, das Verfahren bzw dessen Inhalte geheim zu halten, die Möglichkeit, fachkundige Richter zu bestellen, oder die Möglichkeit, Billigkeitsentscheidungen zuzulassen (wobei Letzteres gem § 603 Abs 3 ZPO nur bei ausdrücklicher Ermächtigung der Parteien möglich ist).

Meines Erachtens ist eine pauschalierte Aussage darüber, welche Variante vorzuziehen ist, schwierig. Es gibt in der Praxis zum einen Fälle, in denen es unbedingt nötig ist, eine schnellstmögliche rechtskräftige Entscheidung zu erhalten. In diesem Fall wird eine Schiedsvereinbarung vorzuziehen sein. Allerdings gibt es Fälle, in denen es nur um nachträglichen Schadenersatz geht und die längere Verfahrensdauer der ordentlichen Gerichtsbarkeit vernachlässigt werden kann. In diesem Fall ist das höhere Maß an Rechtssicherheit vielleicht wertvoller. Hier obliegt es den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Rechtsvertretern, die Vor- und Nachteile im Einzelfall zu besprechen und abzuwägen.

3. Abschluss der Schiedsvereinbarung

Eine Schiedsvereinbarung muss gem § 583 ZPO für ihre Gültigkeit schriftlich abgeschlossen werden, wobei Telefaxe und E-Mails vom Gesetz ausdrücklich als ausreichend angesehen werden. Dies soll vor Übereilung schützen und eine klare und leichte Beweisbarkeit sicherstellen. Auch genügt es nach Abs 2, wenn in einem Abs 1 entsprechenden Schriftstück auf eine Schiedsvereinbarung Bezug genommen wurde. Ein etwaiger diesbezüglicher Formmangel heilt nach Abs 3, wenn er nicht spätestens gleichzeitig mit der Einlassung in die Sache gerügt wird, für die Praxis ist es jedoch zu empfehlen, von vornherein auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu achten.

Ist die Schiedsvereinbarung gültig, werden staatliche Gerichte in den unter die Vereinbarung fallenden Angelegenheiten nicht mehr tätig, außer es ist im Gesetz explizit vorgesehen. Etwaige Klagen einer Partei der Schiedsvereinbarung wären vom Gericht nach § 584 ZPO zurückzuweisen, sofern der Beklagte sich nicht auf die Sache einlässt und rügelos mündlich verhandelt.

4. Inhalt der Schiedsvereinbarung

Grundsätzlich sind die Parteien, was die Vereinbarung von Details des Schlichtungsverfahrens angeht, weitgehend frei. In der Vertragspraxis unterwirft man S. 118sich meist dem Regelungsregime eines bestimmten Schiedsgerichtshofs. International am meisten verbreitet sind die Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris. Möglich wäre aber auch eine Vereinbarung der Wiener Regeln des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich. Ein Schiedsvertrag ist nach österreichischem Recht ein Prozessvertrag, für dessen Auslegung das Prozessrecht maßgeblich ist. Nur wenn diese Vorschriften nicht ausreichen, sind hilfsweise die allgemeinen Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen. Auch das anzuwendende materielle Recht kann gem § 603 Abs 1 ZPO frei vereinbart werden.

Praxistipp

Es empfiehlt sich im Fall von getrennten Verträgen, darauf zu achten, für den Kreditvertrag und den Kreditsicherungsvertrag dieselben Vereinbarungen zur Schiedsgerichtsbarkeit zu treffen.

Ebenso frei vereinbart werden kann die Bestellung der Schiedsrichter, wobei die in der Praxis häufigste Klausel vorsieht, dass zuerst jede Partei einen Schiedsrichter vorschlägt und diese beiden sich in der Folge auf einen dritten, neutralen Schiedsrichter einigen, der den Vorsitz des Schiedsgerichts innehat. Auch das Ablehnungsverfahren für (vermeintlich) befangene Schiedsrichter kann grundsätzlich frei vereinbart werden.

5. Beendigung des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren wird in der Regel mit einem (mehrheitlich gefassten) Schiedsspruch beendet, der zwischen den Parteien gem § 607 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Es ist grundsätzlich auch möglich, das Schiedsverfahren durch einen Vergleich zu beenden, wobei hier empfohlen wird, einen „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut“ zu verwenden, da bloße Schiedsvergleiche in manchen Rechtsordnungen nicht vollstreckt werden können, während ein Schiedsspruch auch mit vereinbartem Inhalt in der Regel überall vollstreckbar ist. Das Schiedsverfahren könnte gem § 608 ZPO auch mit einfachem Beschluss beendet werden, zB wenn die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren oder eine Fortsetzung des Verfahrens objektiv unmöglich geworden ist.

S. 119Schiedssprüche sind, wie schon erwähnt, sofort rechtskräftig. Nur im Fall von besonders gravierenden Mängeln räumt das Gesetz in § 611 ZPO einer Partei die Möglichkeit ein, einen Schiedsspruch mit einer Aufhebungsklage zu bekämpfen, für die gem § 615 ZPO in erster und gleichzeitig letzter Instanz der OGH zuständig ist. Besonders gravierende Gründe sind in den Augen des Gesetzgebers etwa, wenn gar keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden ist, wenn der Schiedsspruch Streitigkeiten betrifft, die von der Schiedsvereinbarung nicht umfasst sind, oder wenn der Schiedsspruch den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.

C. Klagen vor ordentlichen Gerichten

1. Allgemeines

Für den Fall, dass keine Schiedsklausel vereinbart wurde, besteht als ultima ratio naturgemäß die Möglichkeit, Konflikte auch vor ordentlichen Gerichten auszutragen. Diese Klagen können ihren Ausgangspunkt beispielsweise in der Verletzung des zu Grunde liegenden Kreditvertrags haben und auf Verwertung der Sicherheiten abzielen oder aber aus der Verletzung des Sicherheitenvertrags selbst resultieren.

Um im Fall einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung keinen vermeidbaren unliebsamen Überraschungen ausgeliefert zu sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine Gerichtsstandklausel und im Falle eines Vertrags mit Auslandsbezug auch eine Rechtswahlklausel in den Kreditsicherheitenvertrag aufzunehmen. Vorteilhaft wäre es diesbezüglich auch, diese Klausel gleich wie im Kreditvertrag selbst zu halten, da Streitigkeiten aus dem einen Vertrag häufig Auswirkungen auf den anderen Vertrag haben.

Auf die Details des zivilgerichtlichen Verfahrens kann hier nicht eingegangen werden, da dies den Umfang dieses Buchs sprengen würde, es sei dazu nur auf die gängigen Standardwerke verwiesen. Hingewiesen werden soll an dieser Stelle jedoch auf das praktisch wichtige Thema der Gerichtsstandklauseln, wobei sich die folgenden Ausführungen auf das nationale Recht konzentrieren.

2. Gerichtsstandklauseln

Gerichtsstandklauseln (auch „Zuständigkeitsvereinbarung“) sind in der Praxis sehr weit verbreitet und sinnvoll. Gem § 104 JN können sich die Parteien eines Vertrags durch ausdrückliche Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit S. 120oder auch der Gerichtsbarkeit von einem oder mehreren namentlich angeführten Gerichten unterwerfen. Diese Vereinbarung muss urkundlich nachgewiesen werden, also schriftlich abgeschlossen werden. Weiters darf sich die Vereinbarung gem Abs 2 nur auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, somit ist keine „Generalklausel“ für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien unabhängig vom Rechtsgrund möglich. Praktisch relevant im Hinblick auf Kreditsicherungsverträge ist dabei vor allem die Tatsache, dass eine Gerichtsstandklausel in einem separaten Kreditvertrag nicht automatisch auf den Kreditsicherungsvertrag angewendet werden kann. Wird der Kreditsicherungsvertrag separat geschlossen, sollte man folglich in diesen separaten Vertrag auch eine eigene Gerichtsstandklausel aufnehmen. Rechtlich möglich wäre es jedoch auch, in der Gerichtsstandklausel des Kreditvertrags den Kreditsicherungsvertrag ausdrücklich mitaufzunehmen.

Gerichtsstandklauseln sind nach der hM als Prozessvertrag zu sehen, dh, Zulässigkeit und Gültigkeit sind gem der zivilverfahrensrechtlichen Regeln zu bestimmen und die Klausel ist prozessrechtlich auszulegen. Zuständigkeitsvereinbarungen müssen weiters unbedingt sein, lediglich eine zeitliche Befristung ist möglich. Auch müssen das gewählte Gericht bzw die gewählten Gerichte eindeutig bestimmbar sein. Nach nationalem Recht ist eine Gerichtsstandklausel im Zweifel als Vereinbarung eines Wahlgerichtsstands zu sehen. Die ausdrückliche Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands ist jedoch zulässig. Im Bereich internationaler Gerichtsstandklauseln wird dies jedoch teilweise anders gesehen.

Eine freie Wahl des Gerichtsstands ist sogar möglich, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand iSd §§ 76 ff JN vorliegt, jedoch nicht möglich, wenn es sich um einen Zwangsgerichtsstand handelt oder um einen ausschließlichen Gerichtsstand gem Art 24 EuGVVO. Der praktisch wahrscheinlich wichtigste Zwangsgerichtsstand im Zusammenhang mit Kreditsicherungsverträgen findet sich in § 14 KSchG. Gem Abs 1 ist eine Gerichtsstandklausel, die einen anderen Gerichtsstand als den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung des Konsumenten als Gerichtsstand für Klagen des Unternehmers gegen den Konsumenten festlegt, ungültig. Im umgekehrten Fall, also für Klagen des Konsumenten gegen den Unternehmer, legt Abs 3 nur fest, dass keine Gerichtsstände ausgeschlossen werden dürfen, die dem Konsumenten nach dem Gesetz zustehen würden (Verbot negativer Gerichtsstandvereinbarungen). Diese Verbote gelten jedoch nicht für Gerichtsstände, die vereinbart werden, nachdem die konkrete Rechtsstreitigkeit, welche gerichtlich ausgetragen werden soll, bereits entstanden ist.

S. 121Der Parteienvereinbarung zugänglich ist weitestgehend nur die örtliche Zuständigkeit, die sachliche Zuständigkeit kann nur sehr eingeschränkt geändert werden. Möglich ist, bei Wertzuständigkeit von einem Gerichtshof zu einem Bezirksgericht zu wechseln, umgekehrt kann jedoch nie bei niedrigem Streitwert ein Gerichtshof für zuständig erklärt werden. Ebenso kann die funktionale Zuständigkeit der Gerichte nicht durch Vereinbarung verändert werden, insbesondere sind sogenannte Sprungrevisionen ausgeschlossen.

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