Korruptionsstrafrecht
1. Aufl. 2015
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S. 169XVI. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a)
§ 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
(i.d.F. BGBl. 1987/605)
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Wer
für die Ausübung
der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft
eingeräumten Befugnis,
über fremdes Vermögen
zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat
und ihn pflichtwidrig nicht abführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Die Entgegennahme von Vergütungen für den Abschluss einer Versicherung durch den Hausverwalter, ohne dass er diese Vergütungen unverzüglich an den Hauseigentümer weiterleitet, kann den Tatbestand des § 153a erfüllen. Sind diese Vergütungen allerdings Ursache höherer Prämien, liegt Untreue vor.
Wird einem Arzt eine Umsatzbeteiligung für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel von einem Pharmakonzern angeboten und stellt er d...