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Korruptionsstrafrecht
Artur Schuschnigg

Korruptionsstrafrecht

1. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-2373-3

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Korruptionsstrafrecht (1. Auflage)

S. 190XIX. Internationaler Geltungsbereich (§ 64 Abs. 1)

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

...

2.

strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4), einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter, österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht;

2a.

außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn

a)

der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder

b)

die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde;

...“

(BGBl. I 2012/61)

280

Grundsätzlich gelten die österreichischen Strafgesetze für im Inland begangene Taten sowie für Taten an Bord eines österreichischen Luftfahrzeugs oder Schiffs, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

Eine der wesentlichsten Verschärfungen durch das KorrStrÄG 2012 erfolgt allerdings nicht durch die materiellen Korruptionsstrafbestimmungen selbst, sondern durch die massive Ausweitung des örtlichen Geltungsbereichs.

Es sind durch das KorrStrÄG 2012 nunmehr sämtliche strafbare Handlungen des Kernkorruptionsstrafrechts, bei denen (angeblich) österreichische Interessen berührt werden, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortstaates strafbar, sohin auch alle diesbezüglichen im Ausland oder in Gebieten, die keiner staatlichen Verwaltung unterliegen, begangenen Straftaten.

S. 191Beispiele

„Ein österreichisches Unternehmen veranlasst/genehmigt die Bestechung eines Amtsträgers des Staates X im Wege eines Agenten, der selbst Staatsangehöriger des Staates X ist. Ist Strafbarkeit des österreichischen Auftraggebers/Genehmigers nach österreichischem Recht gegeben?

Sowohl die (österreichischen) Angehörigen des österreichischen Unternehmens als auch der Agent des Staates X ist wegen Bestechung nach § 307 StGB zu verfolgen, weil der Tatbestand als solcher nicht zwischen der Bestechung inländischer und ausländischer Amtsträger unterscheidet.

Wenn das gesamte Geschehen in Österreich stattfindet, ist inländische Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB (Tatort im Inland) gegeben. Wenn die Beauftragung/Genehmigung in Österreich stattfindet, das Bestechungsgeld aus Österreich überwiesen wird oder ein vergleichbarer Österreich-Konnex besteht, ist im Wege des § 67 Abs. 2 StGB gleichfalls Tatort im Inland anzunehmen.

Wenn sich das gesamte Geschehen im Staat X zuträgt, ist nach § 64 Abs. 1 Z 2a lit. a StGB in der seit geltenden Fassung Strafbarkeit für die österreichischen Auftraggeber/Genehmiger aufgrund deren österreichischen Staatsbürgerschaft gegeben.

Haftet ein österreichischer Geschäftsführer/Manager, der bei einer Auslandstochter eines österreichischen Exportbetriebs ein Team von lokalen Mitarbeitern führt, für Vorteilszuwendungen, die diese Mitarbeiter am Auslandsstandort für sie straflos vornehmen und von denen der Manager, weil er sich nicht ständig am Niederlassungsstandort aufhält, nichts weiß?

Gleichgültig, ob mit oder ohne Auslandsbezug, kommt zunächst eine strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers/Managers für die von einem Mitarbeiter vorgenommene Bestechung (selbst wenn es sich um eine für den Mitarbeiter strafbare Bestechung handelt) durch Unterlassung, indem beispielsweise gebotene Compliance-Maßnahmen unterbleiben oder sich der Manager sonst nicht um seine umtriebigen Mitarbeiter kümmert, nicht in Betracht.

Zum einen ist jedoch davon losgelöst die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens zu prüfen, die u.U. gerade durch das Untätigbleiben des Managers bewirkt werden kann (vgl. § 3 Abs. 3 Z 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG). Zum anderen kann etwa ein Untätigbleiben nach Bekanntwerden von bereits stattgefundenen Vorfällen u.U. einen psychischen Tatbeitrag darstellen, der dem Manager als österreichischem Staatsbürger dann ungeachtet der Straflosigkeit der lokalen Mitarbeiter (die allerdings bei Tatbegehung in Österreich auch strafbar wären) im Wege des § 64 Abs. 1 Z 2a lit. a StGB zur Last gelegt werden könnte.

Unterliegt ein österreichischer Organwalter bzw. ein österreichischer Bediensteter eines ausländischen Unternehmens, an dem eine inländische Gebietskörperschaft die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d erfüllt, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts im Rahmen seiner Tätigkeit den österreichischen Strafgesetzen (passiv und aktiv)?

Bei Tatbegehung im Inland ist die Frage, ob der Täter Amtsträger eines österreichischen oder ausländischen Unternehmens ist, oder ob der Täter Österreicher oder Ausländer ist, weder für die aktive noch für die passive Seite von Bedeutung.

Darüber hinaus spielt es für die Frage der aktiven Seite weder bei Tatbegehung im Inland noch bei Tatbegehung im Ausland eine Rolle, ob der Täter ein Privatmann ist oder S. 192ob er als Organ/Bediensteter eines Unternehmens Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d StGB oder sonst ein Amtsträger ist. Schließlich ist es für die passive Seite einer Auslandstat (also einer Bestechlichkeit etc.) im Falle eines Österreichers im Ergebnis irrelevant, ob es sich um ein inländisches oder ausländisches Unternehmen handelt bzw. ob man den Täter danach als österreichischen oder ausländischen Amtsträger qualifiziert, weil sich die Strafbarkeit in einem solchen Fall entweder auf § 64 Abs. 1 Z 2 StGB (Täter ist österreichischer Amtsträger) oder auf § 64 Abs. 1 Z 2a lit. a StGB (Täter ist österreichischer Staatsbürger) stützen könnte.

In analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 VbVG wird man im Übrigen aber davon ausgehen, dass die Frage, ob es sich um ein österreichisches oder ein ausländisches Unternehmen handelt, und in der Folge, ob es sich um einen österreichischen oder um einen ausländischen Amtsträger handelt, nach dem Sitz des Unternehmens bzw. dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung zu bestimmen ist, hingegen nicht nach der Herkunft der Kapitalmehrheit etc.“

A. Strafbare Handlungen gegen einen österreichischen Amtsträger/Schiedsrichter (Z 2 Fall 1)

281

Die österreichischen Strafgesetze gelten u.a. unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für im Ausland begangene strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Amtsträger (§ 74 Abs. 1 Z 4a) oder einen österreichischen Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht.

Nicht neu ist, dass strafbare Handlungen, die jemand gegen österreichische Amtsträger während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht, weltweit ebenso strafbar sind wie die Handlungen, die jemand als österreichischer Amtsträger begeht. Neu ist hingegen, dass mit dem KorrStrÄG 2012 in diesen Kreis auch österreichische Schiedsrichter aufgenommen wurden.

Ein österreichischer Amtsträger ist ein Amtsträger (s. RN 14 ff.), der entsprechend den Definitionen des § 74 Abs. 1 Z 4a für eine österreichische Gebietskörperschaft, einen österreichischen Gemeindeverband, eine andere österreichische Person des öffentlichen Rechts, als Beliehener für einen dieser genannten S. 193Rechtsträger oder für ein österreichisches Unternehmen tätig ist. Auf die Staatsbürgerschaft dieses Amtsträgers kommt es nicht an.

282

Eine eigenständige Definition dessen, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen als österreichisches Unternehmen zu gelten hat, enthält das StGB nicht.

Nach H. Mayer ist die Frage, wie die Beurteilung erfolgen soll, ob ein österreichisches Unternehmen vorliegt, nach dem Personalstatut der juristischen Person zu lösen.

§ 10 IPRG stellt auf das Recht jenes Staates ab, in dem die juristische Person den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat.

Unter dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung ist der Schwerpunkt der Führung der juristischen Person zu verstehen.

„Dies ist jener Ort, an dem üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden.“

Europarechtlich kann dies allerdings mit der Gründungstheorie kollidieren, nach der sich das Personalstatut einer juristischen Person nach jenem Recht richtet, nach dem die juristische Person gegründet wurde. Nach dem Obersten Gerichtshof ist für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich des Personalstatuts die Gründungstheorie maßgeblich.

Im Gegensatz zu H. Mayers und Salimis Meinung vertritt das Bundesministerium für Justiz die Ansicht, dass man davon auszugehen hat, dass in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 VbVG die Frage, ob es sich um ein österreichisches oder ein ausländisches Unternehmen handelt, nach dem Sitz des Unternehmens bzw. dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung zu lösen ist. Der Ort des Betriebes bzw. der Niederlassung ist weiter zu verstehen als der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung, vor allem dort, wo ein Unternehmen an mehr als an einem Ort einen Betrieb führt. Aufgrund des im Strafrecht grundsätzlich geltenden Analogieverbots bedürfte dieser Ansatz zumindest ein wenig mehr Begründung.

S. 194Jerabeks Ansicht, dass alle Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d österreichische Amtsträger sind (und indirekt somit alle Unternehmen österreichische Unternehmen), dürfte ein Redaktionsversehen sein, da er im selben Satz auf vergleichbare internationale oder ausländische Kontrolleinrichtungen verweist.

Die vom österreichischen Rechnungshof veröffentlichte Liste hinsichtlich jener Rechtsträger, für die der Rechnungshof sich für prüfzuständig hält, umfasst ca. 360 Rechtsträger mit ausländischer Anschrift.

283

Zur Begriffsbestimmung „österreichischer Schiedsrichter“ darf auf RN 81 ff. verwiesen werden.

284

Die Bestimmungen der Z 2 und Z 2a sind Ausfluss des Schutzprinzips, mit dem der Staat jene Straftaten, die außerhalb seines eigenen Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Gerichtsbarkeit unterwirft, um seine Interessen zu schützen. Dies sowohl passiv, wenn Handlungen gegen „seine“ Amtsträger oder Schiedsrichter gesetzt werden (passives Personalitätsprinzip), als auch aktiv - durch Erfassung von Straftaten dieses Personenkreises (aktives Personalitätsprinzip).

Hinsichtlich der strafbaren Handlung gegen einen österreichischen Amtsträger bzw. Schiedsrichter wird nicht auf bestimmte Arten von strafbaren Handlungen abgestellt. Erfasst sind alle Handlungen, die den Schutzbereich des Amtsträgers bzw. Schiedsrichter verletzen. In Betracht kommen daher strafbare Handlungen gegen Individualgüterrechte dieser Personen, nicht aber Delikte, die zwar gegenüber einem österreichischen Amtsträger bzw. Schiedsrichter begangen werden, aber nicht die Person des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters, sondern andere Rechtsgüter (wie das Vertrauen auf die Echtheit einer Urkunde oder die Rechtspflege) schützen. Ob in die Rechtsgüter des geschützten Personenkreises eingegriffen wird, muss nach der spezifischen Schutzrichtung der jeweiligen strafbaren Handlung beurteilt werden. Die Abgrenzungsschwierigkeiten dürften in diesem Bereich nicht einfach zu lösen sein.

285

Ob Korruptionsstrafdelikte den Schutzbereich des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters selbst betreffen, könnte unterschiedlich beurteilt werden. Die Materialien zeigen auf, dass es Unsicherheiten darüber gebe, ob Tatbestände der §§ 304 bis S. 195308 StGB durch einen österreichischen Amtsträger im Ausland oder zu dessen Gunsten tatsächlich durch Z 2 erfasst seien.

Schwaighofer vertritt die Ansicht, dass Korruptionsdelikte, insb. die aktive Bestechung österreichischer Amtsträger nach § 307, nicht unter Z 2 fallen, da die Bestechung sich - schon rein sprachlich, aber auch der Sache nach - nicht gegen einen österreichischen Amtsträger richtet.

Allerdings könnte diese Diskussion durch die Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit auch für Korruptionshandlungen durch Österreicher bzw. zugunsten österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, die nur subsidiär zur Z 2 gilt, keine besondere Relevanz haben.

Ungeachtet dessen wird davon ausgegangen werden können, dass die Korruptionsstrafdelikte den Schutzbereich des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters umfassen. Der Begriff des Amtsträgers ist in das StGB ausschließlich im Zusammenhang mit den Korruptionsstrafbestimmungen mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 eingeführt worden und hat in der Folge auch seinen Niederschlag in § 64 gefunden. Die Ansicht, der Schutzbereich im Hinblick auf die Korruptionsstrafdelikte wäre nicht gegeben, würde bedeuten, dass die Hereinnahme des Amtsträgerbegriffs in § 64 in diesem Punkt ohne Zweck erfolgt wäre, wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt.

286

Um relevant zu sein, muss die strafbare Handlung allerdings während oder wegen der Aufgabenerfüllung des österreichischen Amtsträgers bzw. Schiedsrichters erfolgen. Die Aufgaben eines Amtsträgers können sehr unterschiedlich sein und sich z.B. aus Aufgabenumschreibungen ableiten lassen, die Aufgaben eines Schiedsrichters werden sich vor allem aus dem Schiedsverfahren selbst (inklusive der zu beachtenden Schiedsvereinbarung und -regeln) ergeben.

Die Wendung „während der Aufgabenvollziehung“ setzt die strafbare Handlung in einen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabenvollziehung. Diese muss auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das zugrunde liegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz S. 196des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters. Neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Aufgaben des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters erkennbar sind, stellen daher noch keine Erfüllung seiner Aufgaben dar. Was die spezifischen Aufgaben insb. eines Amtsträgers sind, lässt sich nicht allzu leicht eingrenzen, vor allem dort, wo unternehmerische Tätigkeiten entfaltet werden.

Die Wortfolge „wegen der Aufgabenvollziehung“ setzt die strafbare Handlung in einen kausalen Zusammenhang mit der Aufgabenvollziehung, egal ob vor oder nach der Aufgabenvollziehung. Dass dieser Grund nicht unbedingt das alleinige oder überwiegende Motiv bildet, ist unbeachtlich. Es reicht, wenn die dienstliche Tätigkeit wenigstens auch ein Grund für die Begehung der Tat war.

Sachverständige sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.

B. Strafbare Handlungen eines österreichischen Amtsträgers/Schiedsrichters (Z 2 Fall 2)

287

Die österreichischen Strafgesetze gelten u.a. unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für im Ausland begangene strafbare Handlungen, die jemand als österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter begeht.

Die Begründung für diese Strafbarkeit, dass österreichische Beamte, Amtsträger und Schiedsrichter in aller Regel ja auch österreichische Gesetze vollziehen, mag zwar für Beamte und einen kleinen Kreis von Amtsträgern gelten, ist allerdings für den weitaus größeren Teil von Amtsträgern und Schiedsrichtern unzutreffend.

Wer österreichischer Amtsträger bzw. österreichischer Schiedsrichter ist, wurde bereits oben unter RN 281 bzw. RN 81 ff. beschrieben. Auch hier ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Amtsträgers bzw. Schiedsrichters notwendig, dieser Konnex ist aber nicht zu eng zu verstehen.

288

Der Anwendungsbereich der Z 2 Fall 2 ist weiter als der des § 64 Abs. 1 Z 2a lit. a. Nach § 64 Abs. 1 Z 2a lit. a muss der Täter zur Zeit der Tat österreichischer Staatsbürger sein, dies ist jedoch nicht Voraussetzung, um österreichischer Amtsträger oder österreichischer Schiedsrichter zu sein.

S. 197In Betracht kommen vor allem Amtsmissbrauch (§ 302) und die Korruptionsdelikte (§§ 304 bis 306).

Sachverständige sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.

C. Außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309) durch einen Österreicher (Z 2a lit. a)

289

Die österreichischen Strafgesetze gelten, subsidiär zu den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 2, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts u.a. für im Ausland begangene strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war.

Die Bestimmung der Z 2a wurde durch das KorrStrÄG 2012 neu eingeführt. Nach den Materialien sollen damit grundsätzlich sämtliche Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), bei denen österreichische Interessen im Sinne des Strafrechtsübereinkommens des Europarats berührt werden, in den Anwendungsbereich des § 64 übernommen und so eine Empfehlung der GRECO umgesetzt werden.

Für den Fall, dass ein Österreicher - auch ohne jeglichen Anhaltspunkt für einen inländischen Tatort - im Ausland einen Amtsträger, Schiedsrichter oder bestellten Sachverständigen besticht, ihm einen Vorteil zuwendet oder ihn vorsorglich besticht, soll jedenfalls Strafbarkeit in Österreich bestehen, wenn die Tat, wäre sie in Österreich begangen worden, selbst strafbar wäre. Die Ausdehnung der Strafbarkeit betrifft auch Korruptionshandlungen im privaten Bereich (§ 309) und auch die sog. passive Seite, d.h. jene Fälle, in denen sich ein Österreicher bestechen lässt.

Der Täter muss zur Zeit der Tat Österreicher, d.h. österreichischer Staatsbürger sein. Relevanter Zeitpunkt ist derjenige, zu dem die strafbare Handlung gesetzt wird. Ganz generell ist schon nicht entscheidend, wann der Erfolg eintritt. Allerdings stellen die Korruptionsstrafdelikte sowieso nicht auf irgendeinen Erfolg ab, wie etwa, dass das Amtsgeschäft tatsächlich durchgeführt wird.

S. 198D. Außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309) zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters (Z 2a lit. b)

290

Die österreichischen Strafgesetze gelten, subsidiär zu den Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 2, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts u.a. für im Ausland begangene strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (§§ 302 bis 309), wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder österreichischen Schiedsrichters begangen wurde.

Der typische Fall dürfte die Bestechung eines österreichischen Amtsträgers durch einen Ausländer im Ausland sein.

Wer österreichischer Amtsträger bzw. österreichischer Schiedsrichter ist, wurde bereits oben unter RN 281 bzw. RN 81 ff. beschrieben.

Die Tat wird zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters begangen, wenn der Vorteil bei der Bestechung, der Vorteilszuwendung bzw. der Vorteilszuwendung zur Beeinflussung dieser Person zufließen soll oder zufließt. Soll allerdings der Vorteil einem Dritten zufließen, fehlt es nach Salimi an der Tatbegehung „zugunsten“ des österreichischen Amtsträgers bzw. Schiedsrichters. Auch Schwaighofer betont, dass der österreichische Amtsträger bzw. Schiedsrichter der Empfänger des Vorteils sein muss.

291

Anders sieht das offensichtlich das Bundesministerium für Justiz, wenn es ausführt, dass durch die neue Z 2a lit. b nunmehr klargestellt wird, dass auch jede im Ausland begangene aktive Bestechung österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter und jede im Ausland begangene Vorteilszuwendung (einschließlich einer solchen zur Beeinflussung) an österreichische Amtsträger oder Schiedsrichter nach den §§ 307a und 307b ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit im Tatortstaat in Österreich nach österreichischem Recht strafbar ist. Nach dieser Ansicht ist „zugunsten“ nicht so einschränkend zu verstehen, sondern ist die Strafbarkeit auch dann gegeben, wenn der Vorteil einem Dritten zufließt bzw. zufließen soll.

S. 199Das Delikt z.B. des § 304 (Bestechlichkeit) ist neben dem Annehmen auch schon vollendet mit dem Fordern oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils. Ein Vorteilsfluss ist sohin gar nicht mehr tatbestandsmäßig. Die Korruptionsstrafdelikte differenzieren i.d.R. nicht danach, ob der Vorteil dem Amtsträger oder einem Dritten zukommen soll. Wenn beispielsweise ein Amtsträger einen Vorteil für einen Dritten annimmt, so geht das Strafrecht offensichtlich davon aus, dass der Vorteil in irgendeiner Art und Weise dem Amtsträger selbst zugutekommt („zugunsten“) und er sich dadurch beeinflussen lässt (auch wenn das nicht tatbestandsrelevant ist). Im ausdrücklichen Konnex mit den strafbaren Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandter Delikte ist daher entgegen Salimis und Schwaighofers Ansicht davon auszugehen, dass die Tatbegehung zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters i.S.d. Z 2a lit. b auch dann vorliegt, wenn der Vorteil einem Dritten zufließen soll oder zufließt. Der Wortlaut der Bestimmung widerspricht dieser Ansicht nicht.

292

Nicht nachvollziehbar ist, worin die Anwendung des § 309 (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten) im konkreten Zusammenhang liegen könnte. Nach dem Gesetzestext ist § 309 ausdrücklich umfasst, die Korruptionsdelikte zugunsten eines Amtsträgers bzw. Schiedsrichters werden jedoch von § 309 gar nicht erfasst.

All diese mitunter nur schwer nachvollziehbaren Anknüpfungspunkte sollen, teilweise auch in (überschießender) Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, eine Strafbarkeit von im Ausland begangenen strafbaren Handlungen sicherstellen. Das soll allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass in sehr weitem Umfang ein Tatort im Inland angenommen wird. Jede auch noch so kurze im Inland gelegene Phase eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschehens bedingt die inländische Gerichtsbarkeit auch in Ansehung des im Ausland gelegenen Teils der Tat gem. § 67 Abs. 2.

Sachverständige sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.

E. Kritik

293

Die außerordentliche Ausweitung des Amtsträgerbegriffs führt auch dazu, dass Handlungen im Ausland viel mehr als bisher in den Fokus der österreichischen Strafverfolgungsbehörden geraten können. Die Erfassung aller österreichischen S. 200Amtsträger, insb. jener nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. d, wird auch von Salimi als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen.

Straftaten gegen diesen Personenkreis, der im Ausland tätig sind, sind somit den österreichischen Strafgesetzen unterworfen. Vollkommen zu Recht kritisiert Salimi als schwer nachvollziehbar, warum die Straftat gegen einen Angestellten eines rein privatwirtschaftlich organisierten österreichischen Unternehmens im Ausland anders bewertet werden soll als gegen einen Angestellten eines Unternehmens, an dem der Staat die Mehrheit hat. „Man kann wohl auch nicht in Bezug auf jeden von lit. derfassten Amtsträger sagen, dass sich ein Angriff auf diesen in Wahrheit gegen den Staat als solchen richtet.“ Wie bereits zum Amtsträgerbegriff selbst kritisiert, besteht auch nach den internationalen Vorgaben keine Verpflichtung, eine derart weite Strafbarkeit vorzugeben.

Neben dieser außerordentlichen Weite ist bei der Erörterung der Bestimmungen des § 64 auch deutlich geworden, dass insb. die Bestimmungen des § 64 Abs. 1 Z 2 und Z 2a weder besonders klar noch sonderlich aufeinander abgestimmt sind und sich in vielen Fällen überschneiden, was aber häufig erst bei genauerem Hinsehen zu erkennen ist. „Dem Anwender bereitet eine solche Bestimmung naturgemäß Probleme.“

Ursache für die Einführung der Z 2a soll nach den Materialien auch die Unsicherheit gewesen sein, ob Tatbestände der §§ 304 bis 308 StGB durch einen österreichischen Amtsträger im Ausland oder zu dessen Gunsten tatsächlich durch Z 2 erfasst sind. Dieser Frage komme insbesondere im Zusammenhang der Vorteilsannahme nach § 305 oder der Vorteilsgewährung nach § 307a Bedeutung zu, „weil nach herrschender Auffassung §304 gegenüber §302 (Missbrauch der Amtsgewalt) als subsidiär zurücktritt“.

In jüngster Rechtsprechung wurde in Abkehr von der früheren Judikatur klargestellt, dass Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302) und Bestechlichkeit (§ 304) in echter Konkurrenz zueinander stehen können. Dies gilt auch für die Konkurrenz zwischen Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechung (§ 307). Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein allfälliges Argument gegen eine klarstellende Überarbeitung der Z 2 und Z 2a aus dem Weg geräumt.

S. 201

294

Klargestellt könnte auch der Begriff des österreichischen Unternehmens und der österreichischen anderen Person des öffentlichen Rechts werden. Die Anknüpfung an § 10 IPRG ist nicht zwingend, die analoge Anwendung des § 12 VbVG heikel. Fraglich ist, ob die Differenzierung zwischen § 10 IPRG und der Anknüpfung an das Gründungsstatut für Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Strafrecht als sachlich gerechtfertigt bzw. als zwingende Folge des EU-Rechts angesehen werden kann.

Die Gründungstheorie und die Niederlassungsfreiheit bedeuten zwar, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten verboten ist, eine Gesellschaft anderen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu unterwerfen als der Wegzugsstaat, jedoch nicht, dass das Gründungsrecht generell gilt. Mögen zwar die Frage der Reichweite des Beschränkungsverbots der Niederlassungsfreiheit unklar und Umgehungskonstruktionen verboten sein, so ist eine eigenständige Definition des Unternehmens als Anknüpfungspunkt im Strafrecht zulässig, soweit sie keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Regelungen, die jedermann treffen, stellen keine Beschränkung dar.

295

Neben den Kernbestimmungen der Bestechlichkeit und Bestechung sind von den erweiterten Bestimmungen auch die Korruptionsdelikte des privaten Bereichs und besonders alle sog. „Anfütterungs“-Bestimmungen umfasst. Sowohl § 306 (Vorteilsannahme zur Beeinflussung) als auch § 307b (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung) sind allerdings strafbare Handlungen, hinsichtlich derer es überhaupt keine internationalen Verpflichtungen gibt, sie überhaupt, geschweige denn mit diesem weltweiten Geltungsbereich, umzusetzen.

In diesem Punkt hat der Gesetzgeber weit über das Ziel hinausgeschossen und vollkommen negiert, dass z.B. Orts- und Landessitten weltweit äußerst unterschiedlich sind. Wie die Prüfung hinsichtlich eines ausländischen Amtsträgers zu erfolgen haben wird, ist vollkommen unklar. Evident ist, dass z.B. orts- oder landesübliche Gastgeschenke im arabischen Raum nicht den Kriterien des geringen Werts im Sinne der österreichischen Rechtsprechung entsprechen. Wäre dem so, würden sie dort unter Umständen als grobe Unhöflichkeit angesehen werden.

Kritisch ist dies vor allem dort, wo ein österreichisches Unternehmen mit erheblichem Erklärungs- und Rechtfertigungsbedarf in Österreich konfrontiert sein S. 202kann, insb. aber mit einem beträchtlichen Risiko der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens z.B. aufgrund der von Amts wegen vorzunehmenden Anzeige etwa durch einen Betriebsprüfer.

Durch derartige Anlassgesetzgebung wird zudem die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmer tangiert. Wie der deutsche Gesetzgeber differenziert, wurde bereits zu RN 78 ausgeführt. Deutlich strengere Regelungen führen zu markanten Wettbewerbsnachteilen für Österreich. Will man diese ökonomischen Nachteile, die letztendlich uns alle treffen, bestmöglich vermeiden, sollten Anstrengungen dahingehend vorgenommen werden, dass weltweit annähernd gleiche Rahmenbedingungen vorhanden sind - dies betrifft nicht nur die Buchstaben des Gesetzes, sondern auch dessen Umsetzung. Dem österreichischen Gesetzgeber des KorrStrÄG 2012 kann der Vorwurf nicht erspart werden, diesen Aspekt wohl sehr bewusst und absichtlich außer Acht gelassen zu haben.

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