Artur Schuschnigg

Korruptionsstrafrecht

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-2373-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Korruptionsstrafrecht (1. Auflage)

S. 50III. Schiedsrichter (§ 74 Abs. 1 Z 4c)

81

„4c.

Schiedsrichter: jeder Entscheidungsträger eines Schiedsgerichtes im Sinne der § 577 ff ZPO mit Sitz im Inland oder noch nicht bestimmtem Sitz (österreichischer Schiedsrichter) oder mit Sitz im Ausland;“

(i.d.F. BGBl. I 2007/109)

Von den Korruptionsstrafdelikten des öffentlichen Bereichs mit umfasst sind auch Schiedsrichter – allerdings mit einem sehr viel geringfügigeren praktischen Anwendungsbereich als Amtsträger.

Mit Schiedsrichtern im Sinne des StGB sind nicht die Unparteiischen auf dem grünen Rasen gemeint, sondern jene Personen, die Entscheidungsträger eines Schiedsgerichts im Sinne der § 577 ff. ZPO sind.

Es sollen jene Personen erfasst sein, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen sind, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihnen von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen.

Als österreichisches Beispiel eines institutionalisierten Schiedsgerichts ist das Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zu nennen.

82

Die häufig in den Statuten von Vereinen als Schiedsgerichte bezeichneten „Gerichte“, die als Streitschlichtungsorgan gemäß § 8 Vereinsgesetz 2002 vorzusehen sind, erfüllen in aller Regel nicht die Voraussetzungen, um als Schiedsgeric...

Daten werden geladen...