Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2013
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S. 67Kapitel IV Grundsätze der Aufstellung des Konzernabschlusses
Die M-Gesellschaft hat die T-Gesellschaft gegründet und möchte wegen der engen Verflechtung eine Konzernbilanz aufstellen.
Die Bilanzen der beiden Gesellschaften zeigen folgendes Bild:
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Bilanz M | Bilanz T | Summe | Die Summe der beiden Bilanzen kann nicht als einheitliche Bilanz fungieren, da die Tochter in der Konzernbilanz als eine Betriebsstätte der Mutter gilt. Es müssen daher alle in der Bilanz ausgewiesenen Beziehungen zwischen zwei bisher selbständigen Unternehmen ausgeschaltet werden. | |
Sachanlagevermögen | 300 | 1.000 | 1.300 | |
Beteiligung | 1.200 | 1.200 | 1) Die Beteiligung an T gibt es nicht mehr, da T eine Betriebsstätte ist. Damit fällt auch das Eigenkapital von T weg. Beide sind zu saldieren. | |
Sonstiges Anlagevermögen | 250 | 500 | 750 | |
Vorräte | 600 | 900 | 1.500 | |
Von T gelieferte Ware | 200 | 200 | 2)3) Wäre die Ware nicht geliefert worden, würde sie bei T zu den Herstellungskosten von 100 gelagert werden. Daher ist der Gewinn von 100, der in den Waren steckt, zu eliminieren und die beiden Lager sind zusammenzuführen. | |
Forderungen gegenüber M | 150 | 150 | 4) T hat eine Forderung gegenüber M, die in der Konzernbilanz nicht... |