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Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
Bertl/Samer/Egger

Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2

Der Konzernabschluss unter Einbeziehung der International Accounting Standards bzw. International Financial Reporting Standards

7. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-1464-9

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Dokumentvorschau
Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2 (7. Auflage)

S. 283Kapitel X Konzernanhang

1 Allgemeines

Für die Erstellung und Veröffentlichung des Konzernanhanges sieht das UGB zwei Möglichkeiten vor:

  • Der Konzernanhang wird neben der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung als eigener Konzernanhang erstellt (§ 250 Abs 1).

  • Der Konzernanhang wird gemäß § 251 Abs 3 mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst. In diesem Fall müssen der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden und dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke zusammengefasst werden.

Für den Konzernanhang gelten die bereits im Zusammenhang mit dem Anhang des Einzelabschlusses getroffenen Aussagen (Bd I, Abschnitt 6), dessen Grundsätze sinngemäß auch auf den Konzernanhang anzuwenden sind.

In den gemäß § 250 Abs 1 aufzustellenden Konzernanhang sind neben den in den § 265 und 266 enthaltenen Daten alle in den § 244–264 enthaltenen Anhangangaben aufzunehmen.

Auf Grund der Bestimmungen des § 251 Abs 1, der normiert, dass auf den Konzernabschluss, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt und in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 193 Abs 3, § 194–211 und 223–235 anzuwenden sind, sind jene Anhangangaben, die in diesen Paragraphen verlangt werden, auch in den Konzernanhang aufzunehmen.

Strittig ist, ob die in den § 236 ff angeführten Daten, die in den § 244–264 keine Erwähnung finden, in den Konzernanhang aufgenommen werden müssen (vgl hierzu die im nachfolgenden Kapitel X.2, Abschnitt: Angaben aus § 236 ff) wiedergegebenen Ausführungen von Nowotny).

2 Angaben im Konzernanhang

Zur besseren Übersicht sollen die Anhangangaben wie folgt gegliedert werden:

1.

Angaben aus den § 244–266

a)

Generalklausel

b)

Konsolidierungskreis

c)

Konsolidierungsgrundsätze

d)

Angaben zur Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung

e)

Sonstige Angaben

f)

Außerbilanzielle Geschäfte

g)

S. 284Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

h)

Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer

2.

Angaben aus den § 223–235, die für den Einzelabschluss bestimmt sind, gemäß den Bestimmungen des § 251 Abs 3 aber auch in den Konzernanhang aufgenommen werden müssen.

3.

Angaben aus den § 236 ff, die in den § 244–264 keinen Niederschlag finden, weswegen ihre Aufnahme in den Konzernanhang strittig ist.

Die nachfolgende Tabelle stellt zugleich eine Checkliste für den Anhang dar.

1. Angaben aus den § 244–266


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzesstelle
Erforderliche Angaben
a) Generalklausel
265 (1)
Im Konzernanhang sind die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.
In dieser Gesetzesstelle wird nicht ausdrücklich der Begriff „Zusammenfassungs(Konsolidierungs-)methoden“ verwendet; es ist aber davon auszugehen, dass die Konsolidierungsmethoden spezielle Bilanzierungsmethoden für den Konzernabschluss darstellen. Dies ergibt sich auch aus § 265 Abs 1 Z 3, wonach Änderungen der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Zusammenfassungs(Konsolidierungs-)methoden zu begründen sind und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gesondert darzustellen ist. Die Angabe der Änderungen der Konsolidierungsmethoden ohne deren grundsätzliche Darstellung erscheint aber nicht sinnvoll, sodass, wie bereits begründet, der Begriff der Bilanzierungsmethode, wie er im ersten Satz verwendet wird, auch die Konsolidierungsmethode umfasst.
250 (2)
Wenn es aus besonderen Umständen nicht gelingt, im Konzernabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, sind im Konzernanhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
252 (3)
Wenn ein Unternehmen auf Basis eines abweichenden Bilanzstichtages (in zulässiger Weise nach § 252 Abs 2 und 3) in den Konzernabschluss einbezogen wurde, Angabe von Vorgängen von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Stichtag des Konzernabschlusses (soweit nicht im Konzernabschluss bereits berücksichtigt).
S. 285
265 (1) Z 1
Die auf die Posten der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
265 (1) Z 2
Grundlage der Umrechnung in Euro (Währungsumrechnung).
250 (3)
Angabe des Grundes für die Abweichung vom Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden, Angabe der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
265 (1) Z 3
Änderung der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; diese sind zu begründen, und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen.
b) Konsolidierungskreis
265 (2) Z 1
Name und Sitz der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen oder den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer anderen Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluss verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch für jene Tochtergesellschaften zu machen, die gemäß § 249 nicht einbezogen worden sind.
249 (3)
Angabe und Begründung der Anwendung des Einbeziehungsverzichtes.
265 (2) Z 3
Name und Sitz der Unternehmen, die gemäß § 262 nur anteilsmäßig konsolidiert werden, der Tatbestand, aus dem sich die Anwendung dieser Vorschrift ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer anderen Person gehalten wird.
265 (2) Z 2
Name und Sitz der assoziierten Unternehmen, der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen von einer anderen Person gehalten wird.
Für den Fall, dass assoziierte Unternehmen wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht nach der Equity-Bilanzierung erfasst werden (§ 263 Abs 2), ist dies jeweils anzugeben und zu begründen.
S. 286
265 (2) Z 4
Name und Sitz aller übrigen Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder für Rechnung eines dieser Unternehmen eine andere Person mindestens 20% der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteiles am Kapital, der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das ein Abschluss aufgestellt worden ist. Die Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.
Braucht das im Anteilsbesitz stehende Unternehmen seinen Jahresabschluss nicht offenzulegen und liegt der Anteilsbesitz unter 50%, brauchen das Eigenkapital und das Ergebnis auch dann nicht angegeben werden, wenn dieses Unternehmen nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
265 (3)
Bezüglich der einbezogenen bzw einzubeziehenden Tochterunternehmen besteht insoweit eine Schutzklausel, als Angaben unterlassen werden können, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen der oben angeführten Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
265 (4)
Die gemäß § 265 (2) erforderlichen Angaben dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhanges. Auf die gesonderte Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer Hinterlegung (Firmenbuch) ist hinzuweisen.
247 (2)
Angaben bei Änderungen im Konsolidierungskreis zur Herstellung der Vergleichbarkeit, wobei das Gesetz nicht zwingend die Angabe im Anhang fordert, sondern nur auf den Konzernabschluss hinweist. Dieser Information ist auch dann Genüge getan, wenn die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderungen angepasst werden.
c) Konsolidierungsgrundsätze
252 (1)
Begründung der Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens.
254 (1)
Methode der Kapitalkonsolidierung.
254 (2)
Angabe des gewählten Zeitpunktes für die Heranziehung des Wertansatzes zur Verrechnung der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag des Tochterunternehmens.
S. 287
254 (3)
Erläuterung des sich bei der Kapitalkonsolidierung ergebenden Unterschiedsbetrages und wesentlicher Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
256 (2)
Erfolgen Lieferungen und Leistungen zu üblichen Marktbedingungen und erfordert die Erfolgseliminierung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, kann auf diese unter Angabe im Konzernanhang verzichtet werden.
258
Gesonderte Angabe eines sich ergebenden Steuerabgrenzungsbetrages in der Konzernbilanz oder im Anhang.
260 (1)
Angabe von gegenüber dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens im Konzernabschluss abweichend angewendeten Bewertungsmethoden.
260 (2)
Hinweis auf die Anwendung der Ausnahme gemäß § 260, wonach Wertansätze, die auf Sondervorschriften für Banken oder Versicherungsunternehmen beruhen, beibehalten werden müssen.
260 (2)
Angabe der Abweichung von der einheitlichen Bewertung in besonderen Fällen.
264 (1)
Angewendete Methode der Bilanzierung der Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen.
264 (3)
Angabe des gewählten Zeitpunktes der Verrechnung des Wertansatzes der Beteiligung und der Unterschiedsbeträge.
264 (5)
Unterlassen der Anpassung der Bewertungsmethode des assoziierten Unternehmens an die Bewertungsmethode im Konzernabschluss.
d) Angaben zur Konzernbilanz und zur Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung
266 Z 1
Zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten:
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr,
c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten
sind die in lit a bis c verlangten Angaben jeweils für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema zu machen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Konzernbilanz ergeben.
S. 288
e) Sonstige Angaben im Konzernanhang
266 Z 2
Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz aufscheinen oder nicht gemäß § 251 Abs 1 in Verbindung mit § 199 anzugeben sind, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind gesondert anzugeben:
a) Verpflichtungen gegenüber Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden,
b) Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen, wobei der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahres und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre gesondert anzugeben sind.
f) Außerbilanzielle Geschäfte
266 Z 2a
Anzugeben sind Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Konzernbilanz ausgewiesenen und auch nicht gemäß Z 2 oder § 251 Abs 1 in Verbindung mit § 199 und § 237 Z 3 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig ist (Aufnahme gem URÄG 2008 aus der Umsetzung der Änderungsrichtlinie).
Kommentar
Die Erwägungsgründe 8 und 9 zur „Änderungsrichtlinie“ enthalten folgende Ausführungen zu diesen außerbilanziellen Geschäften:
Außerbilanzielle Geschäfte können Unternehmen Risiken aussetzen und ihnen Vorteile bringen, die für eine Einschätzung der Finanzlage des Unternehmens … bzw. der Finanzlage der gesamten Unternehmensgruppe wesentlich sind.
Solche außerbilanziellen Geschäfte können mit der Errichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften und mit Offshore-Geschäften verbunden sein, die unter anderem wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und bilanzielle Ziele verfolgen. Zu solchen außerbilanziellen Geschäften zählen beispielsweise Risiko- und Gewinnteilungsvereinbarungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, wie zB Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (‚take or pay‘-Verträge), Forderungsverbriefung über gesonderte Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten u.ä.“ …
S. 289
Die EB zum URÄG 2008, § 237 Z 8a UGB verweisen insbesondere auf die Bedeutung der Änderungs-RL im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften (Special Purpose Entities, SPE): „Durch diese wird oftmals versucht, Schulden in eine eigens dafür gegründete Zweckgesellschaft auszulagern und durch Vermeidung ihrer Konsolidierung die tatsächliche Lage des Unternehmens zu verschleiern.“
Allerdings wird dies für Konzernabschlüsse nur dann erreicht, wenn die jeweilige Zweckgesellschaft nicht unter die Konsolidierungspflicht für Tochterunternehmen fällt.
Für Österreich ergibt sich als Sonderfrage, wie weit Privatstiftungen zum Zweck der Vermeidung einer Konsolidierungspflicht verwendet werden können; gerade in diesem Zusammenhang ist diese Berichtspflicht von besonderer Bedeutung.
Bezüglich weiterer Fragen wird auf den Beitrag von Nowotny/Platzer/Auer im WP-Jahrbuch 2007, S 229, verwiesen: „Änderung der 4. und 7. EG-Richtlinie betreffend die gemeinsame Verantwortung des Vorstandes, verstärkte Offenlegung von außerbilanziellen Geschäften und zur Corporate Governance“, insbesondere zur (gerechtfertigten) Kritik an den Richtlinienbestimmungen: „Die Unbestimmtheit des Begriffs des außerbilanziellen Geschäfts sowie das nur schwer abgrenzbare Kriterium der Wesentlichkeit führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten der Richtlinienbestimmungen. Die Wirtschaftsprüfer stehen vor dem Problem, dass die Vollständigkeit des Anhangs geprüft werden muss.“
Weiters wird auf die Kommentierung in Milla/Vcelouch/Weber, Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008, Praxiskommentar, S 38 ff und 65 ff verwiesen. Zur Frage der Anhangangaben nach § 237 Z 8a bzw § 266 Z 2a liegt eine Stellungnahme des AFRAC vor (Stand Juni 2009).
g) Geschäfte (von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
§ 266 Z 2b
Anzugeben sind nicht konsolidierte Geschäfte des Mutterunternehmens oder anderer in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinn der gemäß der Verordnung (EG) Nr 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, einschließlich Angaben zu deren Wertumfang, zu der Art der Beziehung mit den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weiterer Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind, sofern diese Geschäfte wesentlich und unter marktunüblichen S. 290Bedingungen abgeschlossen worden sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern für die Beurteilung der Auswirkungen dieser Geschäfte auf die Finanzlage des Konzerns keine getrennten Angaben benötigt werden (Aufnahme gem URÄG 2008 aus der Umsetzung der Änderungsrichtlinie).
Bezüglich Details wird auf die EB zu § 237 Z 8b und 266 Z 2b verwiesen (siehe auch Bydlinski/Potyka/Weber, URÄG 2008, S 60 ff bzw 102).
Kommentar
Bydlinski/Potyka/Weber äußern sich zur Begriffsfolge „nahe stehende Unternehmen“ wie folgt (S 60): „Die Begriffsfolge ‚nahe stehende Unternehmen und Personen‘ (‚related parties‘) ist im Sinn der von der Europäischen Gemeinschaft übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards zu verstehen (derzeit IAS 24 – Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen). Sobald für die Gemeinschaft eine Änderung der Begriffsbestimmungen in IAS 24 im Komitologieverfahren beschlossen wird, wird sich diese unmittelbar auch auf § 237 Z 8 b auswirken (dynamische Verweisung).“
Zur Definition „nahe stehende Unternehmen und Personen“ führt IAS 24.9 aus:
„Unternehmen und Personen werden als nahe stehend betrachtet, wenn:
a) die Partei direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischenstufen:
i) das Unternehmenbeherrscht
ii) einenAnteilmaßgeblichen Einfluss
iii) an dergemeinsamen Führung
b) die Partei einassoziiertes Unternehmen
c) die Partei einJoint Venture
d) die Partei einePerson in Schlüsselpositionen
e) S. 291die Partei einnaher Familienangehöriger einer natürlichen Persongemäß a) oder d) ist;
f) die Partei ein Unternehmen ist, das von einer unter d) oder e) bezeichneten Personbeherrscht wird, mit ihr unter gemeinsamer Beherrschungsteht, von ihr maßgeblich beeinflusst wird oder die einen wesentlichen Stimmrechtsanteil, ob direkt oder indirekt, an diesem Unternehmen besitzt; oder
g) die Partei eine zu Gunsten der Arbeitnehmeroder eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehendeVorsorgekasse für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.“
Weitere Definitionen in IAS 24.9 beziehen sich auf:
  • Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen,
  • nahe Familienangehörige einer natürlichen Person,
  • Vergütungen (im Zusammenhang mit Personen in Schlüsselpositionen des Unternehmens),
  • Beherrschung, gemeinschaftliche Führung,
  • Personen in Schlüsselpositionen,
  • maßgeblichen Einfluss.
Unter Beachtung der einschränkenden Voraussetzungen in § 266 Z 2b hat zB gem IAS 24.16 das Unternehmen die Vergütungen für Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen insgesamt und für jede der an dieser Stelle genannten Kategorien anzugeben.
IAS 24.20 nennt Beispiele von Geschäftsvorfällen, die anzugeben sind, falls sie sich auf nahe stehende Unternehmen und Personen beziehen:
a) Käufe und Verkäufe von (fertigen und unfertigen) Gütern;
b) Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten;
c) Geleistete oder bezogene Dienstleistungen;
d) Leasingverhältnisse;
e) Transfers von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung;
f) Transfer auf Grund von Lizenzvereinbarungen;
g) Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitaleinlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen);
h) Gewährung von Bürgschaften oder Sicherheiten; und
i) die Erfüllung von Verbindlichkeiten für Rechnung des Unternehmens oder durch das Unternehmen für Rechnung Dritter.
S. 292Für die Angabepflicht nach § 266 Z 2b sind wieder die dort genannten Voraussetzungen zu beachten.
Soweit es sich um Beziehungen zu Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern handelt, können sich überschneidungen mit § 266 Z 5–7 ergeben.
Auf die AFRAC-Stellungnahme „Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß § 237 Z 8b und 266 Z 2b UGB (September 2009)“ wird verwiesen.
266 Z 3
Die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Konzerns typischen Erzeugnissen und von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden; die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anwendung dieser Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben.
266 Z 4–8
Verschiedene Angaben zur Zahl der Arbeitnehmer, zu den Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten (Vorschüsse und Kredite, Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen, Bezüge des Vorstands und Aufsichtsrats) und zum Bestand an Anteilen am Mutterunternehmen.
§ 266 Z 9
Im Konzernanhang sind ferner anzugeben
für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, wobei § 237a Abs 2 anzuwenden ist:
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß § 237a Abs 3 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
§ 266 Z 10
für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die gemäß § 237a Abs 1 Z 2 über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs 2 zweiter Satz unterblieben ist, wobei § 237a Abs 2 und 3 entsprechend anzuwenden sind:
a) S. 293Buchwert und beizulegender Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen,
b) die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
§ 237a lautet:
(1) Im Anhang sind weiters anzugeben:
1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
a) a)Art und Umfang der Finanzinstrumente,
b) b)der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser gemäß Abs. 3 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode sowie eines gegebenenfalls vorhandenen Buchwertes und des Bilanzpostens, in welchem der Buchwert erfasst ist;
2. für zum Finanzanlagevermögen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 zweiter Satz unterblieben ist:
a) a)der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie
b) b)die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 und jene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
(2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
(3) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktwert, sofern ein solcher feststellbar ist. Hat ein Finanzinstrument keinen Marktwert, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus dem Marktwert eines gleichartigen Finanzinstruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden zu bestimmen, sofern diese eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden sind die zentralen Annahmen anzugeben, die jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes zugrunde gelegt wurden.
S. 294
h) Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer
266 Z 11
Anzugeben sind die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer, aufgeschlüsselt nach den Aufwendungen für die Prüfung des Konzernabschlusses, für andere Bestätigungsleistungen, für Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen.
Kommentar
Die EB bemerken hiezu, dass sich diese Einfügung aus der Abschlussprüfungsrichtlinie ergibt, die zu einer Änderung der 7. Richtlinie geführt hat. Der Erwägungsgrund 33 führt dazu aus, dass diese Änderung das Verhältnis zwischen Abschlussprüfer bzw Prüfungsgesellschaft und geprüften Unternehmen transparenter gestalten soll.
Bezüglich weiterer Details siehe die Erläuterungen in Milla/Vcelouch/Weber, Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, Praxiskommentar, S 68.
2. Angaben gem § 223–236
223 (1)
Angabe der Abweichung von der einmal gewählten Form der Darstellung aufeinanderfolgender Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen.
223 (2)
Angabe und Erläuterung, wenn Vorjahresbeträge nicht vergleichbar sind oder der Vorjahresbetrag angepasst wird.
§ 223 (2) 2. und 3. Satz
Für den Fall, dass die Beträge des Jahresabschlusses nicht vergleichbar sind, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern; wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf § 247 Abs 2 auszudehnen, der vorschreibt, dass bei wesentlicher Änderung der Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen in den Konzernabschluss Angaben zu machen sind, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Wenn dies nicht schon in der Bilanz bzw Gewinn- und Verlustrechnung geschieht, erfordert die Herstellung der Vergleichbarkeit zusätzliche Angaben im Anhang.
223 (3)
Angaben, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftszweige mit verschiedenen Gliederungsvorschriften betreibt.
223 (5)
Angabe der Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten zu mehreren Posten der Bilanz, wenn kein entsprechender Vermerk in der Bilanz vorgenommen wurde und dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
S. 295
225 (3)
Angabe des Betrages der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr für jeden gesondert ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in der Bilanz angemerkt ist.
225 (3)
Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten sind, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt.
225 (6)
Angabe des Betrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten, wenn dies nicht in der Bilanz angemerkt ist.
225 (6)
Erläuterung, wenn im Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten sind, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt.
225 (7)
Angabe des Grundwertes bei Grundstücken, wenn dies nicht in der Bilanz angemerkt ist.
226 (1)
Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, wenn nicht in der Bilanz ausgewiesen.
226 (1)
Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres entsprechend der Gliederung des Anlagevermögens, wenn nicht in der Bilanz ausgewiesen.
226 (5)
Angabe einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz.
227
Angabe der Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr.
230 (2)
Angabe der Zuweisung zur und der Auflösung der Bewertungsreserve entsprechend den Posten des Anlagevermögens, wenn dies nicht in der Bilanz durchgeführt wurde und wenn nicht vom Wahlrecht gemäß § 253 Abs 3 Gebrauch gemacht wurde.
232 (4)
Aufgliederung der Zuführung und der Auflösung von unversteuerten Rücklagen unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage, wenn nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt und wenn nicht vom Wahlrecht gemäß § 253 Abs 3 Gebrauch gemacht wurde.
233
Erläuterung der einzelnen ao Aufwendungen und ao Erträge, wenn es sich um wesentliche Beträge handelt.
3. Angaben aus § 236 ff
Nowotny (in Straube3, Rz 8 zu § 265) stellt zur Diskussion, wie weit jene Daten, die wohl für den Einzelabschluss vorgeschrieben, für den Konzernabschluss aber nicht ausdrücklich verlangt werden, auch in den Konzernabschluss aufgenommen werden müssen. Dazu nennt er folgende Beispiele:
236 Z 2 Betrag der in den Herstellungskosten aktivierten Zinsen;
236 Z 3 Methode, Grund und Dauer einer Firmenwertabschreibung;
236 Z 4 aktivierte Verwaltungs- und Vertriebskosten bei langfristiger Fertigung;
237 Z 3 Aufgliederung und Erläuterung der nicht passivierten Haftungen;
237 Z 4 Angabe des Material- und Personalaufwandes bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die G&V;
237 Z 5 Angabe wesentlicher Verluste aus Abgängen im Anlagevermögen;
237 Z 6 Auswirkungen von Veränderungen der unversteuerten Rücklagen die Ertragsteuerbelastung;
237 Z 6b (GesRÄG): „Angabe, in welchem Umfang die Steuern vom und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten“ – bezüglich der sich daraus ergebenden Fragen wird auf Band I, 13. Auflage, verwiesen.
237 Z 7 Erläuterung wesentlicher, nicht gesondert ausgewiesener Rückstellungen;
237 Z 10 Einlagen stiller Gesellschafter;
240 Z 6, 7 Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte, Besserungskapital.
Nowotny weist gleichzeitig darauf hin, dass aus diesen fehlenden Verweisen nicht der Schluss gezogen werden darf, dass diese Angaben und Erläuterungen im Konzernanhang keinesfalls obligatorisch sind. Nowotny leitet aus § 265 Abs 1, wonach die Konzernbilanz und die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung entsprechend den Zielsetzungen der Generalklausel zu erläutern sind, ab, dass sich im Einzelfall durchaus die Verpflichtung ergeben kann, im Rahmen der Erläuterung der einzelnen Posten, einschließlich des Konzernergebnisses, auf die angeführten Punkte einzugehen.
Der Meinung Nowotnys ist grundsätzlich zuzustimmen, vor allem auch deswegen, weil selbst bei Zusammenfassung des Konzernanhanges mit dem Anhang der Muttergesellschaft diese Daten nicht aufscheinen würden, wenn sie nur bei Tochtergesellschaften relevant sind.

S. 2973 Aufbau des Konzernanhanges

Entsprechend den vorne dargestellten Inhalten des Konzernanhanges ergibt sich auch dessen Aufbau:

1.

Allgemeines zur Konzernstruktur

2.

Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

a)

Konsolidierungskreis

aa)

Darstellung der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Voll-, Quoten- und Equity-Konsolidierung

bb)

Veränderung des Konsolidierungskreises im Abschlussjahr

cc)

Auswirkung der Veränderung auf die Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse

b)

Konsolidierungsgrundsätze

c)

Angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

aa)

Bilanzierungsmethoden

bb)

Bewertungsmethoden

3.

Erläuterung zur Konzernbilanz

4.

Erläuterung zur Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung

5.

Sonstige Angaben

Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2

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