Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2013
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S. 359Kapitel XIII Organisation
1 Grundsätzliche Probleme
Gemäß § 244 Abs 1 UGB sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung (Generalversammlung) zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen. Daraus leitet sich ab, dass die Frist für die Aufstellung des Konzernabschlusses mit jener des Einzelabschlusses übereinstimmt, der Konzernabschluss somit innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens vorgelegt werden muss.
Da der zeitliche Spielraum für die Aufstellung des Konzernabschlusses auf Grund der gesetzlichen Aufstellungsfristen somit sehr gering ist, muss die gesamte Organisation des Rechnungswesens des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen über den Einzelabschluss hinaus auf die Erstellung des Konzernabschlusses ausgerichtet sein.
2 Aufbauorganisation
Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Tochtergesellschaften mit allen ihren Konsequenzen, wozu noch in der Regel die räumliche Trennung hinzukommt, bedarf es für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung einer für diesen Zweck eingerichteten zentralen Aufbauorganisation, die durch die beiden Funktionsbereiche
Beteiligungsverwaltung und Konzernrechnungss...