Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2013
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S. 333Kapitel XII Prüfung und Offenlegung
1 Prüfungspflicht
Gemäß § 268 Abs 2 sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Gesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
Wenn der Konzernabschluss oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichtes geändert werden, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekannt zu geben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat (§ 268 Abs 3 – Nachtragsprüfung).
Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
2 Der Konzernabschlussprüfer
2.1 Wer kann nicht zum Konzernabschlussprüfer bestellt werden?
Die in § 271 Abs 1–4 und § 271a erwähnten Ausschlussgründe für die Bestellung zum Abschlussprüfer gelten sinngemäß für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 271 Abs 5 und § 271a Abs 4, ebenso § 271b [Netzwerk]).
Ausgeschlossen sind darüber hinaus Personen, die gem § 271a Abs 1 Z 4 von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unternehmens ausgeschlossen sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gem § 271a Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 Z 4 von der Prüfung eines bedeutenden verbundenen Unter...