Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
7. Aufl. 2013
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S. 43Kapitel III Vorschriften des UGB zur Konzernrechnungslegung
1 Anzuwendende Bestimmungen
Grundsätzlich gelten für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Gesellschaften mit Sitz in Österreich die Rechnungslegungsvorschriften des UGB. Zum Kreis der Verpflichteten gehören bei Vorliegen der Voraussetzungen Kapitalgesellschaften (§ 244 Abs 1 und 2), Genossenschaften (§ 22 Abs 5 GenG), Privatstiftungen (§ 18 PSG) und unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (§ 244 Abs 3 UGB).
Die speziellen Vorschriften für die Konzernrechnungslegung sind in den § 244–267 enthalten. Gemäß § 251 Abs 1 gelten, soweit in den § 244–267 keine anderen Vorschriften enthalten sind, auch die Vorschriften des § 193 Abs 3 (Dauer des Geschäftsjahres) und der § 194–211 (Inhalt und Bewertung der Komponenten des Jahresabschlusses) sowie der § 223–235 (Gliederung des Jahresabschlusses).
2 Aufstellungspflicht
Die §§ 244 bis 246 enthalten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses.
§ 244 Pflicht zur Aufstellung
§ 245 Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
§ 246 Größenabhängige Befreiungen