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RWK 6, 15. Juni 2024, Seite 198

Wer darf Nachhaltigkeitsberichte prüfen?

Anforderungen der CSRD und kritische Würdigung der in Frage kommenden Institutionen

Julia Baldauf und Sabine Graschitz

Mit der CSRD wird eine verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen implementiert. Die CSRD hält diesbezüglich fest, dass grundsätzlich drei Erbringer von Bestätigungsleistungen denkbar sind: der Abschlussprüfer der Finanzberichterstattung, ein anderer Abschlussprüfer oder sonstige (zertifizierte) Erbringer von Bestätigungsleistungen. Der Beitrag diskutiert Vor- und Nachteile der Beauftragung dieser drei Arten von Bestätigungsleistungserbringern und zeigt auf, dass grundsätzlich allen Prüfern etwas abzugewinnen ist, sich langfristig jedoch die Frage stellt, wie sich der Umstand, welcher Prüfer beauftragt wird, auf die Zusammenführung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichtsinformationen auswirkt. Unabhängig davon werden die zu erbringenden Bestätigungsleistungen noch stärker aufgeteilt werden. Die Bestätigungs- oder Zusicherungsleistungen mit unterschiedlichen Prüfungssicherheiten sind für die Finanzberichterstattung, die Lageberichterstattung und die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erbringen.

1. Status der Umsetzung der CSRD ins nationale Recht

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde am vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen und am im...

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