Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 210 Notwege
Für eine Liegenschaft, welche der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz entbehrt, sei es, dass eine Wegeverbindung gänzlich mangelt oder dass die unzulänglich erscheint, kann der Eigentümer nach § 1 Abs 1 NWG in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach § 365 ABGB oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Der Notweg ist eine Legalservitut, die durch Richterspruch rechtliche Wirksamkeit erlangt (SZ 38/19; 67/119; 1 Ob 377/98t; 7 Ob 319/99h; 1 Ob 31/01t). Es stehen hier allein Privatinteressen des einverleibten (nicht auch vorgemerkten: EvBl 1992/115, 508) Eigentümers oder des Bauberechtigten (nicht aber sonstige dinglich oder obligatorisch Berechtigte: SZ 67/119) der Not leidenden Liegenschaft zur Diskussion (EvBl 1992/115, 508), wobei für die Beurteilung des Zeitpunkts der Antragslegitimation der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist (Egglmeier-Schmolke in Schwimann, ABGB3, II § 1 NWG R...