Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 196 VERTIEFUNG EINES GRUNDSTÜCKS
Für die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (SZ 35/111; MietSlg 35.032; SZ 55/55 = EvBl 1982/152; SZ 2004/50 = MietSlg 56.466). Die Verjährungsfrist beginnt bei Schädigungen durch Tun oder Unterlassen und auch bei fortgesetzten Immissionen für jeden einzelnen dadurch eingetretenen Schaden ab dessen Kenntnis zu laufen (SZ 35/111 = EvBl 1963/127 = JBl 1963, 480; SZ 55/55 = EvBl 1982/152). Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren für Folgeschäden beginnt mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen, außer bei nicht vorhersehbaren S. 196 Wirkungen eines Schadensfalls (WoBl 2003/18, 30 = MietSlg 54.211; EvBl 2004/82, 386 = bbl 2004/53, 80 = RZ 2004, 114 = RdU-LSK 2005/18, 35). Mangels vorhersehbaren Folgeschadens verjähren Primärschäden und Folgeschäden nicht als Einheit (ecolex 2003/333, 835). Jede neue Immission setzt eine neue Frist in Lauf (EvBl 1966/426 = JBl 1967, 32; EvBl 2003/177, 844 = bbl 2003/165, 243 = ecolex 2004/85, 175). Von einer fortgesetzten Schädigung kann dann nicht die Rede sein, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert hat (JBl ...