Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 194 Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und der Schadenszufügung
Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht nur dann zur Verfügung, wenn für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand – gleichviel ob ausschließlicher Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand (zB § 92a JN) – begründet ist (RdW 2003/380, 450). Nach dem Wahlgerichtsstand des § 91a JN können Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Das verfahrensökonomische Anliegen der Regelung war es, die Klärung der Schadensverursachung an Ort und Stelle sowie auch die Abführung möglichst aller S. 195 Prozesse von (mehreren) Geschädigten oder für alle Schadensfolgen bei demselben Gericht zu ermöglichen (SZ 63/105). Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich der Gerichtsstand der Schadenszufügung nicht nur auf Schadensersatzansprüche aus Delikt beschränkt, sondern auch bei Ersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen sowie für Regress...