Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 189 Schadensersatz

Bei dem dem beeinträchtigten Grundeigentümer im § 364a ABGB eingeräumten Ersatzanspruch handelt es sich um keinen Schadenersatzanspruch ex delicto, sondern um einen aus dem Gesetz entspringenden, dem Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung verwandten Ausgleichsanspruch, den Gegenwert für die dem Anrainer auferlegte Eigentumsbeschränkung (SZ 51/114 = EvBl 1978/210, 664 = SZ 54/137; EvBl 1983/54, 213 = SZ 55/172; SZ 67/212; 68/101).

Außerhalb des § 364a ABGB spaltet der OGH die nachbarrechtliche Haftung in eine besondere Gefährdungshaftung und die normale Verschuldenshaftung auf (SZ 48/61 = JBl 1976, 312 mit Bespr von Rummel; EvBl 1976/190; SZ 50/160; 51/47; 51/184; EvBl 1981/155 = JBl 1981, 534; JBl 1982, 595 mit Bespr von Jabornegg; SZ 55/195; 55/172). Die spezielle nachbarrechtliche Gefährdungshaftung wird im Anschluss an Rummel (Erfolgshaftung im Nachbarrecht, JBl 1967, 126) so gesehen (so auch Koziol, Haftpflichtrecht II2 317, und Spielbüchler in Rummel 3 Rz 6 zu § 364a): Bei der Gefährdungshaftung ist nur die Gefährdung als solche, nicht aber der Eingriff erlaubt, sodass der auf Genehmigungen für Eingriffe und Gefährdung abstellende § 364a ABGB sowohl Eingriffs- als auch besondere Gefähr...

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