Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 188 Altlasten
Für die passive Klagelegitimation des Störers reicht es nicht aus, dass die Störung vom Grundstück ausgeht; vielmehr ist darüber hinaus auch ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission gefordert (JBl 1992, 643; Spielbüchler in Rummel 3 Rz 5 zu § 364 mwN). Da diese allgemeine Sicherungspflicht mit dem dinglichen Recht „Eigentum“ an der Liegenschaft verbunden ist, muss sie konsequent auf den Übergang des Eigentums an einen Einzelrechtsnachfolger enden. Nur Ersatzansprüche sind von einem Eigentümerwechsel unabhängig. Selbst wenn das Eigentum an einem Immissionen verursachenden Grundstück aufgegeben (derelinquiert) wird, befreit die Aufgabe den Grundeigentümer, der Kontaminierungen durch Verletzung der Sicherungspflicht selbst verursacht hat, nicht von seinen Verkehrssicherungspflichten und auch nicht von der negatorischen und schadensersatzrechtlichen Haftung (Berger/Onz, Altlastenhaftung 41; Spielbüchler in Rummel 3 Rz 1 zu § 387). Im Fall „Borax I“ (JBl 1991, 580) bejahte der OGH die zwingende Haftung eines Erwerbers für aus der Altlast resultierende Schadensersatzforderungen (zust Kerschner, JBl 1991, 583; Wilhelm, ecolex 1992, 73). – Siehe Wilhel...