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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 187 Eisenbahnanlagen

Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Verfahren haben nur Eigentümer betroffener Liegenschaften, die im Bauverbotsbereich (§ 38 EisbG) oder im Feuerbereich (§ 40 EisbG) liegen oder wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssten. Den in § 19 Abs 2 EisbG erwähnten Schäden ist von Amts wegen durch Vorschreibung entsprechender Auflagen zu begegnen; eine Parteistellung der von Immissionen betroffenen Personen ergibt sich aus dieser Bestimmung aber nicht (RdU 1996, 86 mit Bespr von Raschauer/Kerschner: Nachbarn, denen in eisenbahnrechtlichen Verfahren keine Parteistellung gewährt wird, kann ein Untersagungsrecht bei wesentlichen ortsunüblichen Immissionen zukommen; also entweder Parteistellung oder Negatorienklage). Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Immissionen, die dadurch entstehen, dass unter seinem Grundstück ein Tunnel geführt wird (SZ 63/48).

Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten...

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