Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 186 Forstgesetze
Die Entschädigungsansprüche nach § 364a ABGB bleiben auch neben einer allfälligen Haftung nach dem ForstG erhalten; § 364a wird durch das ForstG insoweit modifiziert, als auch dort die unwiderlegbare Vermutung gilt, dass jede forstschädliche Luftverunreinigung das ortsübliche Maß des 364 Abs 2 überschreitet (JBl 1990, 789 = EvBl 1991/10 = ecolex 1991, 81 = SZ 63/133).
Für Folgen aus dem Übergreifen eines zur Vernichtung von Pflanzenresten auf einem Waldgrundstück während der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers steht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu (SZ 58/195 = JBl 1986, 587).
Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstücks (§ 17 Abs 2 ForstG) im Zusammenhang mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB gleichzuhalten (JBl 1985, 669 = SZ 57/179; JBl 1989, 646).
Gem § 87 Abs 1 ForstG hat der Waldeigentümer – wenn nicht eine freie Fällung iSd § 86 ForstG vorliegt, die der Forstbehörde nur zu melden ist – die Erteilung einer Fällungsbewilligung iSd § 88 ForstG zu beantragen, die nur nach forstrechtlichen Kriterien zu erteilen ist und lediglich die forstrechtliche Zulässi...