Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 186 Forstgesetze

Die Entschädigungsansprüche nach § 364a ABGB bleiben auch neben einer allfälligen Haftung nach dem ForstG erhalten; § 364a wird durch das ForstG insoweit modifiziert, als auch dort die unwiderlegbare Vermutung gilt, dass jede forstschädliche Luftverunreinigung das ortsübliche Maß des 364 Abs 2 überschreitet (JBl 1990, 789 = EvBl 1991/10 = ecolex 1991, 81 = SZ 63/133).

Für Folgen aus dem Übergreifen eines zur Vernichtung von Pflanzenresten auf einem Waldgrundstück während der Waldbewirtschaftung angelegten Feuers steht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu (SZ 58/195 = JBl 1986, 587).

Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstücks (§ 17 Abs 2 ForstG) im Zusammenhang mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB gleichzuhalten (JBl 1985, 669 = SZ 57/179; JBl 1989, 646).

Gem § 87 Abs 1 ForstG hat der Waldeigentümer – wenn nicht eine freie Fällung iSd § 86 ForstG vorliegt, die der Forstbehörde nur zu melden ist – die Erteilung einer Fällungsbewilligung iSd § 88 ForstG zu beantragen, die nur nach forstrechtlichen Kriterien zu erteilen ist und lediglich die forstrechtliche Zulässi...

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