Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 186 Bergwerksanlagen
Die Ausschlusswirkung des § 364a ABGB umfasst ausdrücklich alle Bergwerksanlagen. Im bergrechtlichen Verfahren genießen die Parteien nämlich keine Parteistellung und es gibt kein rechtliches Gehör. Man könnte also damit argumentieren, dass wegen der fehlenden Parteistellung ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. Bußjäger (RdU 1996, 121, 12) geht davon aus, dass der Gesetzgeber Bergwerksanlagen ausdrücklich privilegiert hat und die Vollziehung ihn nicht unterlaufen dürfe.
Ein beeinträchtigter Fischereiberechtigter kann im Rechtsweg die Unterlassung der Überschreitung des behördlich genehmigten Maßes der Abwasserableitung einer Bergwerksanlage begehren (SZ 50/84).