Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 185 Massentierhaltung
Das Gewerberecht bietet dem Nachbarn einen Schutz vor Immissionen aus Betrieben der Massentierhaltung. Auch § 32 Abs 2 lit g WRG räumt der Wasserrechtsbehörde keine Möglichkeit zur Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung ein. Das UVP-G sieht für Massentierhaltung ein Genehmigungsverfahren erst ab einer bestimmten Mindestgröße vor. Das Raumordnungsund Baurecht bildet die wichtigste Rechtsgrundlage für die Errichtung von Betrieben der Massentierhaltung (dazu eingehend Kleewein, Anrainerschutz bei Massentierhaltung, RdU 1994, 383). Eine direkte Anwendung des § 364a ABGB auf Betriebe der Massentierhaltung kommt nur für diejenigen Anlagen in Betracht, die nach dem Anhang 1 des UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Selbst in diesem Fall kann aber auf Unterlassung nach § 364 Abs 2 ABGB geklagt werden, wenn und soweit der Betrieb die ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, da in jenem Umfang, in dem diese Auflagen nicht eingehalten werden, keine behördliche S. 186 Bewilligung vorliegt (Kleewein, RdU 1995, 55, 59). – Siehe auch Holzer, Rechtsprobleme der Massentierhaltung.