Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 185 Fluglärm
Die Nachbarn eines Flughafens haben einen Anspruch gegen den Eigentümer des Flughafens, wenn sie durch die startenden und landenden Flugzeuge der den Flughafen benützenden Luftfahrtgesellschaften gestört werden (Koziol, Haftpflichtrecht II2 321 mwN in FN 35). – Siehe Anhang 1 des UVP-G 2000: Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überweigend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschrauben dienen.