Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 184 Düngung
Immissionen auf Grund ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (zB Ausbringen von Jauche und sonstigem Dünger, die ins Grundwasser gelangen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als ortsüblich (Illedits/Illedits-Lohr, Nachbarrecht kompakt Rz 99). Ein Ausgleichsanspruch wird aber auch dann zugestanden, wenn durchaus ortsübliche landwirtschaftliche Maßnahmen (Düngung) etwa auf Grund der besonderen Bodenverhältnisse zu Einwirkungen auf das Nachbargrundstück führen (RdU 1994, 70 = ecolex 1994, 317 = SZ 66/147; JBl 1995, 785 = ecolex 1995, 715 = SZ 68/101 = NZ 1996, 236 = JUS Z/1916). – Siehe § 32 Abs 2 lit c, f WRG.