Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 179 Baubewilligungen und Betriebsanlagen
Obwohl die Baugesetze der Länder verstärkt auch Immissionsschutzbestimmungen enthalten, handelt es sich bei Bewilligungen der Baubehörden nicht um behördliche Genehmigungen iSd § 364a ABGB (EvBl 1975/245 = JBl 1975, 484 = SZ 48/45; SZ 56/158; MietSlg 37.022; SZ 68/101; 1 Ob 137/99z; 5 Ob 130/00d; vgl Kleewein, RdU 1995, 61; siehe auch Rz 12 und 12.1 oben). Im Übrigen sehen die Baugesetze bei privatrechtlichen Einwendungen meist eine Verweisung auf den Rechtsweg vor. Nun schließt aber eine baubehördliche Bewilligung als solche die Rechtswidrigkeit der Schädigung eines Nachbarn deswegen nicht aus, weil die privatrechtlichen Beziehungen von der Behörde nicht berücksichtigt werden. Die Baubewilligung schafft also nur den Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit; das Handeln des Bauführer wird in dem Augenblick sorgfalts- und rechtswidrig, wo eine Gefährdung des Nachbargrundstücks für ihn erkennbar wird (EvBl 1981/155 = JBl 1981, 534 = NZ 1981, 108; SZ 67/121; JBl 1992, 642 [Rummel]). In einem solchen Fall ist es aber idR für den Nachbarn zu spät, Abwehrmaßnahmen zu treffen, denn bis dahin muss er ja die scheinbar gefahrlose Bauführung dur...