Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 177 Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten
Bei Beeinträchtigungen aus dem rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage (das gilt nicht für Schäden aus anderen Wasserbauvorhaben) trifft § 26 Abs 2 WRG eine dem § 364a ABGB entsprechende, von der Praxis als Erfolgshaftung gewertete Sonderregelung (SZ 53/76; 54/64; 55/16; JBl 1983, 380; SZ 60/265 = ecolex 1990, 604 = WoBl 1990, 133 = JBl 1991, 247; bbl 2005/181, 253). Die nachbarrechtlichen Anprüche nach § 364 Abs 2 und § 364a sind somit bei einem konsensmäßigen Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage durch die speziellere Norm des § 26 Abs 2 WRG unanwendbar (1 Ob 37/59; 1 Ob 127/04; 8 Ob 48/07b) und auch das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 ABGB ist bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen (1 Ob 338/75; bbl 2005/181, 253). § 26 Abs 2 WRG scheidet als Haftungsgrundlage aus, wenn es völlig unzweifelhaft ist, dass die Nichtbefolgung wasserrechtlicher Auflagen ebensowenig dem konsensgemäßen Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage zugerechnet werden kann wie die mangelnde Instandhaltung von derartigen Anlagen zuzurechnenden Einrichtungen, wie etwa Uferbefest...