Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 172 Betreiber der behördlich genehmigten Anlage
In § 364a ABGB wird der Anspruchsgegner nicht ausdrücklich umschrieben. Aus dem Zusammenhang mit dem vorhergehenden § 364 Abs 2 ergibt sich aber eindeutig, dass das Gesetz damit den Grundnachbarn meint, der – im Gesetz vom angenommenen Regelfall – die immissionsträchtige behördlich genehmigte Anlage betreibt. Der Liegenschaftseigentümer hat seinem Nachbarn auch dann – verschuldensunabhängig – Ersatz nach § 364a ABGB für die das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Immissionen zu leisten, die durch eine behördlich genehmigte Anlage verursacht werden, die nicht er, sondern ein Dritter mit seiner Zustimmung (als Mieter, Pächter, Prekarist) auf seinem Grundstück betreibt (SZ 67/131; 1 Ob 135/97b). Da der Anspruch nach § 364a nur der dem Gestörten gewährte Ersatz für die Aberkennung des ihm S. 173 nach § 364 Abs 2 zustehenden Unterlassungsanspruch ist, muss man dem beeinträchtigten Grundnachbarn unter denselben Voraussetzungen, unter denen man ihm im Fall des § 364 Abs 2 einen Unterlassungsanspruch gegen den Grundeigentümer und den störenden Dritten zubilligt, dann, wenn er wegen der behördlich genehmigten Anlage keinen Unterlassungsanspruch, sondern nur einen versc...