Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 171 Überschreiten von behördlich genehmigten Emissionen
Demjenigen, der eine Anlage errichtet und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzt, ist zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst. Bei der Herstellung einer Fremdwärmeleitung kann jeder Nachbar – wie auch sonst ganz allgemein bei der Herstellung einer Wasserleitungsanlage – zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen (SZ 67/211; 8 Ob 48/07b).
Der Unterlassungsanspruch gegen Immissionen aus einer Anlage hat zur Voraussetzung, dass die Anlage entweder keine behördlich genehmigte Anlage ist oder dass die schädlichen Einwirkungen aus der bewilligten Anlage das behördlich genehmigte Maß übersteigen (SZ 37/75; 50/84; EvBl 1983/82; JBl 1988, 34) und über das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß hinausgehen (RdU 1994, 172, insoweit zust Kerschner). Werden also etwa die im Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte überschritten, kann der Nachbar auf Unterlassung klagen. Ist zB das Ablagern von chemischen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück von der Genehmigung nicht gedeckt, können die gefährdeten Na...