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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Dokumentvorschau
Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 166 Begriff der behördlich genehmigten Anlage

Durch die Regelung des § 364a ABGB soll ein Ausgleich zwischen dem Interesse an der Entwicklung der Wirtschaft und dem Interesse am Schutz des Nachbarn geschaffen werden (SZ 48/15). Eine sachliche Abgrenzung des Begriffs „behördlich genehmigte Anlage“ kann nur darin gefunden werden, dass der Zweck des § 364a berücksichtigt und geprüft wird, ob für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Anlage die Durchführung eines Verfahrens S. 167 vorgesehen war, in welchem die Interessen der Nachbarn allgemein und nicht nur nach einem bestimmten Gesichtspunkt zu berücksichtigen waren (bbl 2007/112, 148 mwN). § 364a geht davon aus, dass die für die Betriebsgenehmigung geltenden Normen eine Interessenabwägung entweder selbst generell vorgenommen haben oder der Behörde für den Einzelfall auftragen (Spielbüchler in Rummel 3 § 364a Rz 4). Voraussetzung für den Entfall des Unterlassungsanspruchs ist die behördliche Genehmigung des Betriebs und nicht dessen Errichtung (Iro, Bürgerliches Recht IV Rz 4/19). Nach hA liegt eine Anlage iSd § 364a ABGB nur dann vor, wenn ihre Genehmigung in einem Verfahren durch einen individuellen Genehmigungsakt (JBl 1997, 521 = RdU 1998, 41; ...

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