Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 166 Ablagerung von Abfällen

Lagert jemand ohne Vereinbarung mit dem Grundeigentümer auf einer Liegenschaft Abfälle ab, von denen Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen, kann der Eigentümer dieser Liegenschaft für die dadurch verursachten Nachteile nur deliktische, verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nach dem 30. HptSt ABGB geltend machen. Verschuldensunabhängige Ansprüche gem § 364a aus der Gefährdungshaftung stehen ihm in diesen Fall nicht zur Verfügung. Die Anwendung des § 364a scheidet deswegen aus, weil es hier an einem emittierenden Grundstück fehlt, zu dem der beeinträchtigte Liegenschaftseigentümer in einem Nachbarschaftsverhältnis steht. Auch eine Gefährdungshaftung kraft Analogie kommt nicht in Betracht, da bei Spezialgesetzen (zB LuftVG, AtomHG) immer von einer behördlich genehmigten Anlage ausgegangen wird.

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