Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 164 Wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung

Ebenso wie für den Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist auch für den Anspruch nach § 364a Voraussetzung, dass die Immission die ortsübliche Benutzung des beeinträchtigten Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Die Antwort auf die Frage, wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt im Einzelfall von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks ab (siehe auch Rz 19 bis 21 vorne). Wird das gestörte Grundstück für Wohnzwecke verwendet, kann der Lärm eines Materiallagers, einer Zeitungsdruckerei, einer Kegelbahn oder einen Flughafens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung führen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 323 mwN in FN 50 bis 53). Die normale Nutzung wird hier etwa dadurch gestört, dass die Fenster nicht offen gelassen werden können und selbst bei geschlossenen S. 165 Fenstern die geistige Arbeit stark beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird ganz allgemein das Wohlbefinden in der Wohnung herabgesetzt. Allerdings ist zu bedenken, dass der Lärm mit der Entfernung der Lärmquelle abnimmt und daher eine Grenze besteht, bis zu der die Einwirkung noch als wesentlich qualifiziert werden kann. Dabei spielt aber nicht n...

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