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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 164 Unmittelbare Zuleitung

Die unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig (SZ 48/131; 49/7; 50/84; 54/137; 55/172; EvBl 2003/97, 462 = RdU 2003/90, 157 = immolex 2003/111, 205 = JUS Z/3592). Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher – ohne besondere gesetzliche Grundlage – die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann (4 Ob 579/95; 5 Ob 3/99y; 10 Ob 37/05x).

Ebenso kann sich der Grundeigentümer zwar gegen das Eindringen fester Körper größeren Umfangs zur Wehr setzen, nicht jedoch gegen verhältnismäßig kleine Körper, deren völlige Fernhaltung vom benachbarten Grundstück auch bei ordnungsgemäßem Betrieb der behördlich genehmigten Anlage tatsächlich unmöglich ist, wie zB bei Hobelspänen von einem Sägewerk (SZ 51/114 = MietSlg 30.039 = EvBl 1978/210).

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