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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 154 VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER AUSGLEICHSANSPRUCH (§ 364a ABGB)

Gem § 364 Abs 1 erster Satz ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts nicht auf eine solche Art stattfinden, dass dadurch in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird (siehe auch das Rücksichtnahmegebot in Satz 2 und Rz 14 oben). Nach § 364 Abs 2 hat der Eigentümer eines Grundstücks unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass den Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer und Ähnliches nicht wesentlich beeinträchtigen (JBl 1985, 669 = SZ 57/179; 1 Ob 2170/96s; 1 Ob 137/99z); unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Zweck der Bestimmung der § 364 ff ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. Der Abwehr unzulässiger Zuleitungen und grobkörperlicher Einwirkungen dient die Eigentumsfreiheitsklage, an deren Stelle im Fall des § 364a ABGB (übermäßige Einwirkung) ein auf Vergütung des Schadens gerichteter verschuldensunabhängiger (SZ 53/11; RdU 1996, 146 [Kerschner]; JBl 1999, 524) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch tritt, wenn eine das...

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