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Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 151 Amtshaftung

Die Tatsache allein, dass ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, schließt nach hA seine nachbarrechtliche Haftung deswegen nicht aus, weil der Rechtsträger unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu erfüllen hat (SZ 47/140; 51/184; 59/5; JBl 1991, 247). Es bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man dem geschädigten Nachbarn eine Last durch Hinnehmen von unzulässigen Immissionen auf seinem Grund zu Gunsten S. 152 eines Rechtsträgers aufbürden (SZ 51/184; 59/5; JBl 1991, 247; SZ 2002/87). Immissionen, die Nachbargrundstücke beeinträchtigen, sind im Allgemeinen nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. So gehört der Bau öffentlicher Straßen, auch wenn er in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht, ebenso zur Privatwirtschaftsverwaltung wie die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße (SZ 45/134; 51/159; 54/12; WBl 1994, 202; JBl 1994, 469). Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf den Nachbargrund eintreten, wird nicht d...

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