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Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Dokumentvorschau
Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 150 Einstweilige Verfügung

Gem § 381 Z 2 EO kann zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs eine einstweilige Verfügung (EV) dann erlassen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig S. 151 erscheint (dazu Feil, EO4 § 381 Rz 13 mwN und SZ 70/244; siehe auch § 31 WRG). Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO sichern die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes (Konecny, JBl 1994, 14). Dabei stellt nicht schon jede abstrakte und theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines solchen Schadens eine Anspruchsgefährdung iSd § 381 Z 2 EO dar; es bedarf vielmehr der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der konkreten Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Deckt sich die angestrebte EV mit dem Urteilsbegehren, sind die Voraussetzungen ihrer Erlasssung im Hinblick darauf, dass der Prozesserfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhalts vorweggenommen werden soll, streng auszulegen. Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadensers...

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