Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 150 Beweislage
Sieht man mit der hA die Nachbarrechtsklage als Negatorienklage, hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff zu beweisen; der Beklagte hat dagegen den Nachweis zu erbringen, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen (Ortsüblichkeit, Wesentlichkeit) nicht überschritten hat (EvBl 1970/18; SZ 44/140; 46/7; 50/99; 55/50; JBl 1990, 789; JBl 1995, 107 = MietSlg 46.018 mwN; zust Oberhammer in Schwimann, ABGB3, II § 364 Rz 22; anders Spielbüchler in Rummel 3 Rz 16 zu § 364: die Beweislast für das Übermaß trägt der für die Eigentumsstörung beweispflichtige Kläger; zust auch Jabornegg/Strasser/Rummel 101) oder dass die Immission auf ein Eingriffsrecht zurückzuführen ist (SZ 55/30). Für Jabornegg (GAÖJT 1985, I/4, 32) beruht diese Auffassung auf der verfehlten These, dass nach § 364 Abs 2 ABGB das Untersagungsrecht die Regel und sein Wegfall die Ausnahme sei: „Im Bereich des § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger das Eigentum (dingliches Recht) und einen die gesetzlichen Grenzen überschreitenden Eingriff zu beweisen.“ Für eine behördliche Genehmigung iSd § 364a ABGB trägt der Beklagte die Beweislast (SZ 48/15; 48/45).
Denjenigen, der ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB übertritt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für das fehlend...