Privates Nachbarrecht und Immissionen
1. Aufl. 2008
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S. 149 Wiederholungsgefahr
Eine der Voraussetzungen der Unterlassungsklage ist die Wiederholungsgefahr (dazu zB Jelinek, ÖBl 1974, 125; Böhm, ÖBl 1981, 36). Dabei darf nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 35/28 = EvBl 1963/23; SZ 47/42). Die Wiederholungsgefahr liegt schon im Fortbestehen eines Zustands, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet (MietSlg 29.040) und ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht und den Fortbestand der beanstandeten Einwirkung verteidigt (SZ 25/161; 50/99; 55/30 = EvBl 1965/252; 7 Ob 8/07 p). Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernsten Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte unter Bedachtnahme auf das Verhalten des Beklagten (SZ 32/88; 35/28). Besteht die Gefahr eines Ersteingriffs, ist auch die vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (SZ 48/45). Es ist Sache des Störers, darzutun, dass eine Wiederholung eines bereits stattgefundenen Eingriffs nicht zu besorgen ist (MietSlg 37.021).
S. 149 Einmalige Einwirkung
Die beanstandete Einwirkung muss von einer gewissen Dauer sein oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren. Eine nur einmalige Einwirkung genügt aber dann, wenn si...