Feil

Privates Nachbarrecht und Immissionen

1. Aufl. 2008

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Privates Nachbarrecht und Immissionen (1. Auflage)

S. 144 Kläger

Die Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitung ist ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage. Der aus § 364 ABGB abgeleitete nachbarrechtliche Anspruch setzt ein Verhalten des Beklagen voraus, das für eine Einwirkung in Richtung auf das Grundstück des Klägers ursächlich und fühlbar war (SZ 48/4; 50/84; EvBl 1981/9; SZ 54/13/). Nicht nur dem Eigentümer, sondern auch Mit- und Wohnungseigentümern (EvBl 1980/44; SZ 54/55; WoBl 2002/46, 187 = MietSlg 53.028; WoBl 2003/74, 146 = immolex 2003/77, 140 = JBl 2003, 868 = NZ 2004/23, 81 = MietSlg 54.434; und Wohnungseigentumsbewerbern: immolex 1998/115) und sonst dinglich Berechtigten (JBl 1955, 319; SZ 47/140; 50/84; 55/172; NZ 1998, 402) stehen Abwehransprüche zu, soweit in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird und ihre Rechte beeinträchtigt werden (JBl 1986, 459; MietSlg 35.031). Das gilt zB auch für die Fischereiberechtigten (JBl 1966, 319; SZ 50/84), für den Fruchtnießer oder bei Gefahr der Entwertung auch für den Hypothekargläubiger (Spielbüchler in Rummel 3 Rz 4 zu § 364; Koziol, Haftpflichtrecht II2 320; Oberhammer in Schwimann, ABGB3, II § 364 Rz 10). Bloß obligatorisch Berechtigten steht kein Abwehranspruch zu.

Nach der älte...

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